Amtliche Lotteriebestimmungen (ALB)

Die SKL-Lotterie sowie die Jokerspiele werden von der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL) veranstaltet. Die GKL ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg und München. Träger sind die 16 deutschen Länder (Handelsregistereintragung: Hamburg HRA 115095, München HRA 99464).

Die Anstalt wird vertreten durch die Vorstände: Dr. Bettina Rothärmel (Vorsitzende) und Jörg Scheidhammer.

Die Erlaubnis für den Spielplan und die Amtlichen Lotteriebestimmungen wurde der GKL von allen zuständigen Glücksspielaufsichten erteilt, zuletzt mit Bescheid vom 10.05.2022. Weitere Infos unter www.skl.de.

1. Juni 2023 bis zum 30. November 2023

Teil A: 153. SKL-Lotterie

  • § 1 Spielteilnahme, allgemeine Erläuterungen

    1. Die Teilnahme an der 153. SKL-Lotterie richtet sich ausschließlich nach dem Amtlichen Spielplan und diesen Amtlichen Lotteriebestimmungen.
    2. Die 153. SKL-Lotterie beginnt am 01.06.2023 und läuft über sechs Monate bis zum 30.11.2023. Jeder Monat ist eine Klasse. Die Anzahl der Gewinne und die Höhe der Gewinnsumme steigen von Klasse zu Klasse an. Zur Teilnahme wird ein gültiges Los der SKLLotterie benötigt.
    3. Die Losauflage umfasst 5 Millionen Losnummern von 0.000.001 bis 5.000.000. Auf diese Losnummern entfallen im Spielzeitraum der 153. Lotterie 3.278.828 Einzelgewinne mit einer Gewinnsumme von 1.908.400.000 € und zusätzlich beim SKL Millionen-Event bis zu 40 Gewinne mit einer Gewinnsumme bis zu 1.112.000 €. Die planmäßige Gewinnausschüttungsquote beträgt bei einer Teilnahme über alle 6 Klassen 45,64 %.
    4. Die Lose können als ganze Lose oder als Losanteile im Wert von je 10 % erworben werden. Die Losanteile sind pro Losnummer fortlaufend von 1 bis 10 durchnummeriert (Anteilsbezeichnungen). Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträge beziehen sich stets auf ein ganzes Los. Losanteile gewinnen anteilig.
    5. Der Loseverkauf erfolgt durch Staatliche Lotterie-Einnahmen und Amtliche Verkaufsstellen (im Folgenden LE/VSt) im Namen und für Rechnung der GKL. Die VSt handeln als Beauftragte der LE ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zur GKL. Die Abgabe von Losen an Spielgemeinschaften, die sich gewerblicher Spielvermittler im Sinne von § 19 des Glücksspielstaatsvertrages bedienen, erfolgt ausschließlich durch die GKL und richtet sich nach besonderen Abgabebedingungen, die von der GKL angefordert werden können.
    6. Der Loseverkauf erfolgt durch Staatliche Lotterie-Einnahmen und Amtliche Verkaufsstellen (im Folgenden LE/VSt) im Namen und für Rechnung der GKL. Die VSt handeln als Beauftragte der LE ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zur GKL. Die Abgabe von Losen an Spielgemeinschaften, die sich gewerblicher Spielvermittler im Sinne von § 19 des Glücksspielstaatsvertrages bedienen, erfolgt ausschließlich durch die GKL und richtet sich nach besonderen Abgabebedingungen, die von der GKL angefordert werden können.
    7. Mit der Versendung eines Loses unterbreitet die LE/VSt ein bindendes Verkaufsangebot. Die rechtzeitige Zahlung gilt als Annahme dieses Angebotes. Bei Losverkäufen über VSt oder im Thekengeschäft liegt das Angebot in der Übergabe bzw. der Auslage der Lose. Der Spielvertrag wird zwischen der GKL und dem Spielteilnehmer geschlossen. Er kommt zustande, wenn das Los rechtzeitig und vollständig bezahlt (siehe auch § 3 Abs. 2 und Abs. 4), in der Datenbank der GKL als gewinnberechtigt gespeichert ist und die Volljährigkeit des Spielinteressenten nachgewiesen wird (§ 2). Ein Vertragsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung dieses Nachweises.
    8. Die Lose werden in der Regel für jede Klasse gesondert ausgegeben. Die betreuende LE/VSt bietet dem Spielteilnehmer rechtzeitig vor Beginn einer Folgeklasse ein Los (bzw. die von ihm gespielte Anzahl Lose) mit der gleichen Losnummer und den gleichen Anteilsbezeichnungen wie in der aktuell gespielten Klasse an (Ausnahme: siehe § 6 Abs. 2). Entsprechend soll sie dem Spielteilnehmer auch die erneute Beteiligung an der nachfolgenden 154. SKL-Lotterie anbieten. Die Annahme der Angebote steht dem Spielteilnehmer frei.
    9. Das in einer VSt beschäftigte Personal ist in dieser VSt von der Spielteilnahme ausgeschlossen.
    10. Bei Fernabsatzverträgen besteht kein Widerrufsrecht, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag gemäß § 312 b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB).
    11. Der Spielteilnehmer hat dem Vermittler Veränderungen des Namens, der Adresse oder beim Konto unverzüglich mitzuteilen. Schäden oder Nachteile, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht beruhen, sind vom Spielteilnehmer zu tragen.
  • § 2 Sicherstellung des Teilnahmeverbotes Minderjähriger

    1. Die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen ist gesetzlich verboten. Spielverträge, die gegen dieses Teilnahmeverbot verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Jeder Spielinteressent ist verpflichtet, bei der Bestellung von Losen wahrheitsgemäße Angaben über sein Geburtsdatum, seinen Namen und seine Adresse zu erteilen. Ohne diese Angaben ist eine Spielteilnahme nicht möglich.
    2. In Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht, das Teilnahmeverbot Minderjähriger sicherzustellen, setzt die GKL anerkannte Verfahren zur Altersverifikation u. a. gemäß den Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz ein. Ausschließlich zum Zweck der Verifizierung der Altersangabe werden Name, Anschrift und Geburtsdatum an die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, und/oder an die für den Spielinteressenten zuständige Melderegisterbehörde übermittelt. Die SCHUFA prüft diese Angaben und übermittelt den Grad der Übereinstimmung mit den bei ihr gespeicherten Personaldaten an die anfragende Stelle zurück. Anhand dieses Ergebnisses kann erkannt werden, ob ein Spielinteressent an der angegebenen Anschrift im Datenbestand der SCHUFA gespeichert und über 18 Jahre alt ist. Ein weiterer Datenaustausch oder auch eine Bonitätsprüfung finden nicht statt. Die SCHUFA speichert aus Nachweisgründen allein die Tatsache der Überprüfung der Adresse. Weitere Informationen finden Sie unter www.schufa.de.
    3. Kann die Altersverifikation nicht durch das in Absatz 2 geschilderte Verfahren erbracht werden, wird der Spielinteressent hierüber unverzüglich informiert. Die GKL kann in diesem Fall über weitere behördlich genehmigte Altersverifikationsverfahren ihre gesetzliche Pflicht des Teilnahmeverbotes Minderjähriger sicherstellen. Einzelheiten sind dem Spielinteressenten vor Datenweitergabe und -verarbeitung mitzuteilen. Weiterhin kann der Spielinteressent den Nachweis seiner Volljährigkeit durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes führen.
    4. Erfolgt der Erwerb von Losen im persönlichen Kontakt, sind die LE/VSt in Zweifelsfällen zur Sicherstellung des Teilnahmeverbotes Minderjähriger berechtigt und verpflichtet, die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes zu verlangen.
  • § 3 Spieleinsatz, Zahlungsmodalitäten

    1. Der Preis für ein ganzes Los beträgt bei einer Spielbeteiligung ab der 1. Klasse 150 € pro Monat, für jeden einzelnen Losanteil also 15 € pro Monat.
    2. Die Zahlung des Lospreises erfolgt, je nach Anforderung/Vorgabe der LE/VSt, auf ein Konto der GKL oder der LE/VSt. Ein Los ist ab der ersten Ziehung einer Klasse gewinnberechtigt, wenn der fällige Einsatz bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor Beginn dieser Klasse in voller Höhe bei der GKL bzw. der LE/VSt eingegangen ist bzw. ihrem Konto gutgeschrieben wurde und sie hiervon Kenntnis erlangen konnte. Der Lospreis gilt ferner als rechtzeitig bezahlt, wenn die GKL bzw. die LE/VSt bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt zum Einzug des Lospreises von einem der Verfügungsmacht des Spielteilnehmers unterliegenden Konto ermächtigt wird und der Einzug des Lospreises nicht scheitert oder sich verzögert aus Gründen, die die GKL bzw. die LE nicht zu vertreten hat. Für Kreditkarten gilt Satz 2 entsprechend.
    3. Für Lose, die erst nach Beginn der Lotterie erworben werden, ist der Lospreis sowohl der laufenden Klasse als auch aller eventuell schon vorangegangenen Klassen zu entrichten. Dies gilt auch für Folgelose (siehe § 6 Abs. 2).
    4. Hat der Spielteilnehmer die GKL bzw. die LE/VSt zum Einzug des Lospreises ermächtigt, so ist er nur dann gewinnberechtigt, wenn einem erfolgten Einzug, auch für vorangegangene Klassen, nicht nachträglich widersprochen wurde. Dies gilt entsprechend für Kreditkarten.
    5. Bei verspäteter Zahlung ist die LE/VSt an ihr Losangebot nicht mehr gebunden. Nimmt er/sie die Zahlung dennoch an, ist das Los ab dem auf den Zahlungseingang folgenden übernächsten Werktag (ohne Samstage) gewinnberechtigt.
    6. Erfolgt die Zahlung des Spieleinsatzes im SEPA-Lastschriftverfahren, verkürzt sich die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) auf einen Werktag (ohne Samstage). Die Vorabankündigung über den Bankeinzug des Spieleinsatzes erfolgt per Brief oder per E-Mail.
    7. Wenn ein Spielteilnehmer mit mehreren Losnummern und/ oder mehreren Losanteilen an der Lotterie teilnehmen will und seine Lose unvollständig bezahlt sind, gilt Folgendes: Unvollständige Zahlungen und/oder Restguthaben, die einem Teil seiner Lose/Losanteile zur Gewinnberechtigung verhelfen könnten, werden (vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch den Spielteilnehmer) folgendermaßen angerechnet:
      1. auf ganze Lose,
      2. auf Lose mit mehreren Losanteilen (in absteigender Rangfolge),
      3. auf Lose mit nur einem Losanteil. Bei mehreren Losen der gleichen Wertigkeit gilt das Los mit der jeweils niedrigsten Losnummer als bezahlt.
    8. Auslagen für die Zusendung der Lose und der Amtlichen Gewinnlisten gehen zu Lasten des Spielteilnehmers. Die Amtliche Gewinnliste kann auch als Bestandteil einer Kundenzeitschrift veröffentlicht werden. Der Vermittler/dessen VSt kann mit dem Spielteilnehmer eine Kostenpauschale vereinbaren. Hierbei ist klarzustellen, welche Leistungen neben der Zusendung der Amtlichen Gewinnliste damit abgegolten werden.
  • § 4 Ziehungsverfahren, Gewinnermittlung

    1. Alle Ziehungen finden unter staatlicher Aufsicht statt. Ziehungsorte und -zeitpunkte werden vom Vorstand der GKL festgelegt und auf Anfrage mitgeteilt.
    2. Soweit das SKL Millionen-Event nicht stattfinden kann, wird eine Ersatzziehung durchgeführt. Die Einzelheiten dazu werden vom Vorstand der GKL festgelegt.
    3. Für die Durchführung der Ziehungen im Einzelnen sind die vom Vorstand der GKL herausgegebenen Ziehungsordnungen maßgebend.
    4. Das Ziehungsergebnis wird in einem Protokoll amtlich festgestellt und ist für die Gewinnauszahlung verbindlich. Über die Gültigkeit einer Ziehung entscheidet der Vorstand der GKL endgültig und unter Ausschluss des Rechtsweges.
    5. Alle gezogenen Gewinnzahlen und Endziffern pro Klasse werden verbindlich in monatlich erscheinenden Amtlichen Gewinnlisten veröffentlicht. Darüber hinaus können auch weitere Medien zur unverbindlichen Gewinninformation genutzt werden. Jeder Gewinner wird unverzüglich von seiner LE/VSt schriftlich benachrichtigt. §5 Gewinnauszahlung.
  • § 5 Gewinnauszahlung

    1. Zur Geltendmachung eines Gewinnanspruchs genügt die Rücksendung der formellen Auszahlungsverfügung, die der Gewinnbenachrichtigung durch die LE/VSt beiliegt.
    2. Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträge bis einschließlich 1.000.000 € werden dem Spielteilnehmer von seiner betreuenden LE/VSt entweder unverzüglich ausbezahlt oder dem Spielteilnehmer auf seinem Kundenkonto gutgeschrieben und auf Wunsch mit dem Lospreis für nachfolgende Klassen verrechnet.
    3. Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträge über 1.000.000 €, Gewinne aus dem SKL Millionen-Event und Zeitrentengewinne werden von der GKL ausbezahlt. Sachgewinne werden durch die GKL übermittelt. Den Ort der Lieferung bestimmt die GKL. Eine Barabgeltung von Sachgewinnen ist ausgeschlossen.
    4. Wenn ein Gewinn darin besteht, als Kandidat am SKL Millionen- Event teilzunehmen, kann grundsätzlich nur der Spielteilnehmer selbst diese Chance wahrnehmen. Vertreterkandidaten sind nur in begründeten Ausnahmefällen mit besonderer Zustimmung der GKL zulässig. Die Teilnahme minderjähriger Vertreterkandidaten ist nicht zulässig.
    5. Wenn ein Gewinner im Sinne des Abs. 4 seinen Gewinn ablehnt, erfolgt keine Entschädigung. An seine Stelle rückt ein als Ersatzkandidat gezogener Spielteilnehmer nach.
    6. Die Namen der Spielteilnehmer und Gewinner werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geheim gehalten.
  • § 6 Ausscheiden von Losnummern, Folgelose, Zusatzziehung

    1. Losnummern, die am ersten Samstag eines Monats einen Gewinn erzielt haben, scheiden in den Klassen 1 bis 5 mit dem Ende dieses Monats aus der 153. Lotterie aus. In der 6. Klasse scheiden die Gewinnnummern des ersten Samstags schon am hierauf folgenden Freitag und die des zweiten Samstags wiederum an dem darauf folgenden Freitag aus. Losnummern, die beim SKL Millionen-Event einen Gewinn erzielen, sind davon ausgenommen. Diese Losnummern scheiden alleine wegen eines solchen Gewinns nicht aus dem Spiel aus. Alle übrigen Losnummern – auch wenn sie bereits gewonnen haben – bleiben bis zum Ende der Lotterie am 30.11.2023 im Spiel.
    2. Damit ein Gewinner nach dem Ausscheiden seiner Losnummer weiter an der Lotterie teilnehmen kann, soll ihm seine LE/VSt unverzüglich ein Folgelos mit einer neuen Losnummer und einer dem alten Los entsprechenden Anzahl an Losanteilen anbieten. Der Einsatz hierfür ist mit dem vorher erzielten Gewinn gedeckt. Die Annahme des Folgelosangebotes erfolgt durch rechtzeitige und vollständige Zahlung (§§ 1 Abs. 7 Satz 2, 3 Abs. 2) mit der Maßgabe, dass bei den im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträgen bis zu 50.000 € der Folgelospreis mit dem vorangegangenen Gewinn verrechnet wird. Die Verrechnung gilt als rechtzeitige Zahlung gemäß § 1 Abs. 7 Satz 2. Das Folgelos nimmt ab dem nächsten Ziehungstag der laufenden Klasse teil. Will der Gewinner das Folgelosangebot nicht annehmen, so muss er der Verrechnung des Lospreises binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Gewinnbenachrichtigung widersprechen. In der Gewinnbenachrichtigung wird der Spielteilnehmer über das Ausscheiden seines Loses, das Angebot des Folgeloses, die Verrechnung des Folgelospreises mit dem Gewinn und die Möglichkeit und die Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen die Lospreisverrechnung informiert. Im Falle des Widerspruchs gilt der Folgelosvertrag rückwirkend als nicht abgeschlossen und der Gewinn des ausgeschiedenen Loses wird unverzüglich ausbezahlt oder auf Wunsch des Spielteilnehmers mit künftigen Spieleinsätzen verrechnet. Der Spielteilnehmer kann auch ausdrücklich erklären, dass er für den Fall des Ausscheidens seines Loses die Spielfortsetzung mittels eines Folgeloses wünscht (Folgelos-Reservierung). Die Folgelos- Reservierung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
    3. Im Anschluss an die jeweils letzte Ziehung jeder Klasse findet eine Zusatzziehung (sog. „Doppelchance-Ziehung“) statt. Gewinnberechtigt sind dabei die Losnummern, die zu diesem Ziehungszeitpunkt noch nicht ausgeschieden sind (siehe auch Abs. 1) und für die in der jeweiligen Klasse, in der die Ziehung stattfindet, noch kein Gewinn ermittelt worden ist. Lose, auf die als Gewinn die Chance zur Teilnahme als Kandidat am SKL Millionen-Event (siehe auch § 5 Abs. 4) bzw. ein Gewinn beim SKL Millionen-Event gefallen ist, sind bei der Zusatzziehung gewinnberechtigt.
  • § 7 Haftung/Beschwerdeverfahren

    1. Die GKL haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, unverschuldete Fehlfunktionen von EDV-Einrichtungen, Versäumnisse von IT-, Druck-, Kommunikations- und Transportunternehmen, strafbare Handlungen dritter Personen oder aus sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden. Ausdrücklich wird die Haftung für schuldhaftes oder fahrlässiges Verhalten einer LE/VSt oder sonstiger Erfüllungsgehilfen nach § 309 Nr. 7b) BGB ausgeschlossen; dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    2. Erfolgt die Zahlung des Lospreises auf ein Konto der LE/VSt, entstehen Rechte und Pflichten aus der Vorauszahlung oder der Verwahrung von Spieleinsätzen seitens des Spielteilnehmers nur gegenüber der betreffenden LE/VSt. Vereinbarungen, Handlungen und Unterlassungen einer LE/VSt, die in diesen Amtlichen Lotteriebestimmungen nicht vorgesehen sind, sind für die GKL nicht verbindlich.
    3. Für Reklamationen und weitere Auskünfte steht die GKL, Sitz München, Bayerwaldstraße 1, 81737 München, Telefon-Nr.: 089/67903-0 oder 089/67903-8810 (Kundenservice), Faxnummer: 089/67903-93, E-Mail: kundenservice@skl.de, zur Verfügung. Erlaubnisinhaber ist die GKL mit Sitz München, Bayerwaldstraße 1, 81737 München, Telefon-Nr.: 089/67903-0 und Sitz Hamburg, Überseering 4, 22297 Hamburg, Telefon-Nr.: 040/632910-0.
  • Hinweise zum Datenschutz

    • Die GKL sowie die von der GKL beauftragten Vermittler, insbesondere auch Staatliche Lotterie-Einnahmen, sowie die Amtlichen Verkaufsstellen, nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und aller sonstigen anwendbaren Datenschutzvorschriften. Zudem werden die entsprechenden Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) beachtet.
    • Der Sie betreuende Vermittler verarbeitet die im Rahmen des Bestellvorgangs erhobenen und im Laufe der Geschäftsbeziehung anfallenden Daten für die Vertragsdurchführung und ist insoweit jeweils datenschutzrechtlich selbst verantwortlich. Die Kontaktdaten Ihres Vermittlers können Sie dem an Sie adressierten Anschreiben entnehmen oder in der Amtlichen Verkaufsstelle erfragen.
    • Ihr Name, Ihre Anschrift sowie Ihr Geburtsdatum werden gemäß § 2 der vorstehenden ALB (Amtlichen Lotteriebestimmungen) in dem dort beschriebenen Umfang zur Altersverifikation genutzt, weil die GKL und ihre Vermittler gesetzlich verpflichtet sind, die Altersangabe des Spielinteressenten zu überprüfen. Für diese Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt; die dazu jeweils benötigten Daten werden an Dritte weitergegeben. Im Regelfall erfolgt die Volljährigkeitsprüfung über die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, oder über eine Melderegisterauskunft, gegebenenfalls werden aber auch folgende Dienstleister mit der Volljährigkeitsprüfung beauftragt: Regis24 GmbH, Berlin; DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG, Bonn; Deutsche Post AG, Bonn; RISER ID Services GmbH, Berlin; oder das Kreditinstitut des Spielinteressenten. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. e DSGVO sowie § 4 Abs. 5 Nr. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden. Aktuelle Informationen zu den Tätigkeiten der weiteren eingesetzten Dienstleister finden Sie unter www.skl.de/altersverifikation. Eine Bonitätsprüfung und eine weitere Übermittlung personenbezogener Daten finden nicht statt. Der jeweilige Dienstleister wird die Anfrage zum Zweck der Abrechnung mit dem Vermittler und gegebenenfalls den Melderegistern für den dafür erforderlichen Zeitraum speichern.
    • Weiterhin sind die Vermittler aufgrund ihrer Stellung als Handelsvertreter verpflichtet, der GKL gegenüber bestehende Auskunfts-, Informations- und Herausgabeansprüche zu erfüllen und können in diesem Zusammenhang auch personenbezogene Daten zur bisherigen Spielteilnahme an die GKL übermitteln. Dies erfolgt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Lotteriedurchführung i. S. d. GlüStV. Außerdem veröffentlicht die GKL alle gezogenen Losnummern monatlich in einer Amtlichen Gewinnliste; hierfür ist die GKL Verantwortliche i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die GKL verarbeitet die personenbezogenen Daten, um diesen öffentlichen Aufgaben, die der GKL im GlüStV und GKL-Staatsvertrag übertragen wurden, nachzukommen, Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO.
    • Die Vermittler verwenden Ihre Kontaktdaten zudem für die Zusendung weiterer Spielangebote der GKL gemäß Art 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Einer solchen werblichen Nutzung Ihrer Daten können Sie jederzeit gegenüber dem betreffenden Vermittler mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Im Falle eines Gewinns von über 1.000.000 €, bei Gewinnen aus Shows und Zeitrentengewinnen oder im Fall von Sachgewinnen werden von dem Vermittler bzw. der VSt Name, Anschrift, Art und Höhe des Gewinns sowie – falls zur Gewinnauszahlung erforderlich – eine evtl. vorhandene Bankverbindung an die GKL zum Zweck der Auszahlung übermittelt (siehe § 5 der ALB). Bei einem Sachgewinn erfolgt die Übermittlung dieser Daten zum Zweck der Ausgabe des Gewinns zusätzlich von der GKL an den beauftragten Kooperationspartner. Für Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Auskehrung vorstehend genannter Gewinne ist die GKL Verantwortliche; die Verarbeitung erfolgt, um den Vertrag entsprechend den vorstehenden ALB zu erfüllen, Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Im Falle eines größeren Gewinns können Ihre personenbezogenen Daten von der Lotterie-Einnahme an die GKL zudem zum Zweck der Gewinnerbetreuung durch die GKL übermittelt werden. Die Lotterie-Einnahme und die GKL sind hierbei eigenständige Verantwortliche. Die Verarbeitung beruht auf dem berechtigten Interesse an einer angemessenen Gewinnerbetreuung, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die GKL nutzt bestimmte IT-Dienstleister als Auftragsverarbeiter, an die personenbezogene Daten zur weisungsgebundenen Verarbeitung weitergegeben werden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 28 DSGVO.
    • Die GKL speichert personenbezogene Daten solange, wie dies für die jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Erhält die GKL Daten, um einen ordnungsgemäßen Lotteriebetrieb zu gewährleisten oder Gewinne auszukehren, speichert sie diese für den für die Prüfung erforderlichen Zeitraum bzw. bis zur Auszahlung der Gewinne. Danach werden die Daten unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.
    • Sie haben ein Auskunftsrecht über die verarbeiteten Daten, ein Recht auf Berichtigung, Löschung und Übertragbarkeit Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht, die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzuschränken. Weiter haben Sie das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen.

Teil B: Joker-Spiele

  • § 1 Spielteilnahme, allgemeine Erläuterungen

    1. In Verbindung mit der 153. SKL-Lotterie führt die GKL vom 01.06.2023 bis 30.11.2023 die Joker-Spiele SKL EURO-JOKER und SKL TRAUM-JOKER durch. Jeder Kalendermonat ist eine in sich abgeschlossene Joker-Runde. Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, gilt Teil A dieser Amtlichen Lotteriebestimmungen auch für Teil B.
    2. Die Losauflagen umfassen jeweils 5 Millionen Losnummern von 0.000.001 bis 5.000.000. Auf diese Losnummern entfallen im Spielzeitraum beim EURO-JOKER 1.954.979 Gewinne mit einer Gesamtgewinnsumme von 141.450.000 €, beim SKL TRAUM-JOKER 2.846.672 Gewinne mit einer Gesamtgewinnsumme auf der Grundlage des gedruckten Spielplans von 65.490.000 €. Wöchentliche Ziehungen der Joker-Spiele werden an jedem Sonntag, monatliche Ziehungen werden an jedem letzten Sonntag des Monats durchgeführt. Die Jubiläumsziehungen beim SKL EURO-JOKER finden an den entsprechenden Tagen der Millionen-Montags-Ziehung des Millionenspiels statt. Die Gewinnkategorien des SKL TRAUM-JOKERS werden im gedruckten Spielplan und im SKL TRAUM-JOKER-Prospekt veröffentlicht. Der Spielplan wird ergänzt durch die im Internet unter www.skl.de gezeigten Gewinne, die monatlich geändert werden können. Gewinner können in der jeweiligen Gewinnkategorie aus den im Internet gezeigten Gewinnen auswählen. Hierdurch kann die Gesamtgewinnsumme gegenüber dem gedruckten Spielplan abweichen. Bei einer Teilnahme über alle 6 Joker-Runden beträgt die planmäßige Gewinnausschüttungsquote beim EURO-JOKER 47,15 % und beim TRAUM-JOKER 43,66 %.
    3. Joker-Lose sind nicht in Losanteilen aufgelegt.
    4. Gewinnlose scheiden von der weiteren Teilnahme an dem jeweiligen Jokerspiel nicht aus.
  • § 2 Spieleinsatz, Zahlungsmodalitäten

    1. Der Preis für ein Joker-Los beträgt beim SKL EURO-JOKER 10 € und beim SKL TRAUM-JOKER 5 € pro Monat. Abweichend von der 153. SKL-Lotterie ist bei den Joker-Spielen die Teilnahme auch an einzelnen Runden möglich. Teil A § 3 Abs. 3 kommt nicht zur Anwendung.
    2. Bei verspäteter Zahlung beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme abweichend von Teil A § 3 Abs. 5 spätestens an dem auf den Zahlungseingang folgenden übernächsten Werktag (ohne Samstage), jedoch nicht später als am 15. des Monats. Ansonsten beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme bei Zahlung gemäß Abs. 1 ab dem 1. des nächstfolgenden Monats.
    3. Teil A § 3 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass unvollständige Zahlungen zuerst auf Lose der 153. SKL-Lotterie angerechnet werden, dann auf SKL EURO-JOKER-Lose und schließlich auf SKL TRAUMJOKER- Lose.
  • § 3 Anonyme Spielteilnahme

    1. Erfolgt der Erwerb von Originallosen im persönlichen Kontakt, kann der Spielteilnehmer abweichend von Teil A § 2 Abs. 1 S. 3 und 4 an den Joker-Spielen auch anonym, also ohne Angaben über sein Geburtsdatum, seinen Namen und seine Adresse teilnehmen, wenn die LE/ VSt dies anbietet. Die Verpflichtung der LE/VSt zur Altersverifikation gemäß Teil A § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.
    2. Mit der anonymen Spielteilnahme finden Teil A § 1 Abs. 8 S. 2 und 3, Abs. 11 und Teil A § 4 Abs. 5 S. 3 keine Anwendung (Pflicht der LE/VSt, Lose für die folgende Joker-Runde und die nachfolgende 154. SKL-Lotterie anzubieten, Pflicht des Spielteilnehmers, Änderungen des Namens, der Adresse oder beim Konto unverzüglich mitzuteilen sowie Benachrichtigung des Spielteilnehmers über angefallene Gewinne durch die LE/VSt).
    3. Gewinnansprüche sind nur unter Vorlage und gegen Rückgabe des gewinnberechtigten Original-Loses geltend zu machen. Die GKL bzw. die LE/VSt zahlt den Gewinn mit befreiender Wirkung an den Vorlegenden des gewinnberechtigten Original-Loses aus. Über die Rückgabe erhält der Spielteilnehmer eine Bescheinigung, die ihn berechtigt, spätere Gewinne der laufenden Runde hierdurch geltend zu machen.

1. December 2023 bis zum 31. Mai 2024

Teil A: 154. SKL-Lotterie

  • § 1 Spielteilnahme, allgemeine Erläuterungen

    1. Die Teilnahme an der 154. SKL-Lotterie richtet sich ausschließlich nach dem Amtlichen Spielplan und diesen Amtlichen Lotteriebestimmungen.
    2. Die 154. SKL-Lotterie beginnt am 01.12.2023 und läuft über sechs Monate bis zum 31.05.2024. Jeder Monat ist eine Klasse. Die Anzahl der Gewinne und die Höhe der Gewinnsumme steigen von Klasse zu Klasse an. Zur Teilnahme wird ein gültiges Los der SKLLotterie benötigt.
    3. Die Losauflage umfasst 5 Millionen Losnummern von 0.000.001 bis 5.000.000. Auf diese Losnummern entfallen im Spielzeitraum der 154. Lotterie 3.278.828 Einzelgewinne mit einer Gewinnsumme von 1.908.400.000 € und zusätzlich beim SKL Millionen-Event bis zu 40 Gewinne mit einer Gewinnsumme bis zu 1.112.000 €. Die planmäßige Gewinnausschüttungsquote beträgt bei einer Teilnahme über alle 6 Klassen 45,64 %.
    4. Die Lose können als ganze Lose oder als Losanteile im Wert von je 10 % erworben werden. Die Losanteile sind pro Losnummer fortlaufend von 1 bis 10 durchnummeriert (Anteilsbezeichnungen). Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträge beziehen sich stets auf ein ganzes Los. Losanteile gewinnen anteilig.
    5. Der Loseverkauf erfolgt durch Staatliche Lotterie-Einnahmen und Amtliche Verkaufsstellen (im Folgenden LE/VSt) im Namen und für Rechnung der GKL. Die VSt handeln als Beauftragte der LE ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zur GKL. Die Abgabe von Losen an Spielgemeinschaften, die sich gewerblicher Spielvermittler im Sinne von § 19 des Glücksspielstaatsvertrages bedienen, erfolgt ausschließlich durch die GKL und richtet sich nach besonderen Abgabebedingungen, die von der GKL angefordert werden können.
    6. Der Loseverkauf erfolgt durch Staatliche Lotterie-Einnahmen und Amtliche Verkaufsstellen (im Folgenden LE/VSt) im Namen und für Rechnung der GKL. Die VSt handeln als Beauftragte der LE ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zur GKL. Die Abgabe von Losen an Spielgemeinschaften, die sich gewerblicher Spielvermittler im Sinne von § 19 des Glücksspielstaatsvertrages bedienen, erfolgt ausschließlich durch die GKL und richtet sich nach besonderen Abgabebedingungen, die von der GKL angefordert werden können.
    7. Mit der Versendung eines Loses unterbreitet die LE/VSt ein bindendes Verkaufsangebot. Die rechtzeitige Zahlung gilt als Annahme dieses Angebotes. Bei Losverkäufen über VSt oder im Thekengeschäft liegt das Angebot in der Übergabe bzw. der Auslage der Lose. Der Spielvertrag wird zwischen der GKL und dem Spielteilnehmer geschlossen. Er kommt zustande, wenn das Los rechtzeitig und vollständig bezahlt (siehe auch § 3 Abs. 2 und Abs. 4), in der Datenbank der GKL als gewinnberechtigt gespeichert ist und die Volljährigkeit des Spielinteressenten nachgewiesen wird (§ 2). Ein Vertragsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung dieses Nachweises.
    8. Die Lose werden in der Regel für jede Klasse gesondert ausgegeben. Die betreuende LE/VSt bietet dem Spielteilnehmer rechtzeitig vor Beginn einer Folgeklasse ein Los (bzw. die von ihm gespielte Anzahl Lose) mit der gleichen Losnummer und den gleichen Anteilsbezeichnungen wie in der aktuell gespielten Klasse an (Ausnahme: siehe § 6 Abs. 2). Entsprechend soll sie dem Spielteilnehmer auch die erneute Beteiligung an der nachfolgenden 155. SKL-Lotterie anbieten. Die Annahme der Angebote steht dem Spielteilnehmer frei.
    9. Das in einer VSt beschäftigte Personal ist in dieser VSt von der Spielteilnahme ausgeschlossen.
    10. Bei Fernabsatzverträgen besteht kein Widerrufsrecht, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag gemäß § 312 b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB).
    11. Der Spielteilnehmer hat dem Vermittler Veränderungen des Namens, der Adresse oder beim Konto unverzüglich mitzuteilen. Schäden oder Nachteile, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht beruhen, sind vom Spielteilnehmer zu tragen.
  • § 2 Sicherstellung des Teilnahmeverbotes Minderjähriger

    1. Die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen ist gesetzlich verboten. Spielverträge, die gegen dieses Teilnahmeverbot verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Jeder Spielinteressent ist verpflichtet, bei der Bestellung von Losen wahrheitsgemäße Angaben über sein Geburtsdatum, seinen Namen und seine Adresse zu erteilen. Ohne diese Angaben ist eine Spielteilnahme nicht möglich.
    2. In Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht, das Teilnahmeverbot Minderjähriger sicherzustellen, setzt die GKL anerkannte Verfahren zur Altersverifikation u. a. gemäß den Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz ein. Ausschließlich zum Zweck der Verifizierung der Altersangabe werden Name, Anschrift und Geburtsdatum an die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, und/oder an die für den Spielinteressenten zuständige Melderegisterbehörde übermittelt. Die SCHUFA prüft diese Angaben und übermittelt den Grad der Übereinstimmung mit den bei ihr gespeicherten Personaldaten an die anfragende Stelle zurück. Anhand dieses Ergebnisses kann erkannt werden, ob ein Spielinteressent an der angegebenen Anschrift im Datenbestand der SCHUFA gespeichert und über 18 Jahre alt ist. Ein weiterer Datenaustausch oder auch eine Bonitätsprüfung finden nicht statt. Die SCHUFA speichert aus Nachweisgründen allein die Tatsache der Überprüfung der Adresse. Weitere Informationen finden Sie unter www.schufa.de.
    3. Kann die Altersverifikation nicht durch das in Absatz 2 geschilderte Verfahren erbracht werden, wird der Spielinteressent hierüber unverzüglich informiert. Die GKL kann in diesem Fall über weitere behördlich genehmigte Altersverifikationsverfahren ihre gesetzliche Pflicht des Teilnahmeverbotes Minderjähriger sicherstellen. Einzelheiten sind dem Spielinteressenten vor Datenweitergabe und -verarbeitung mitzuteilen. Weiterhin kann der Spielinteressent den Nachweis seiner Volljährigkeit durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes führen.
    4. Erfolgt der Erwerb von Losen im persönlichen Kontakt, sind die LE/VSt in Zweifelsfällen zur Sicherstellung des Teilnahmeverbotes Minderjähriger berechtigt und verpflichtet, die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes zu verlangen.
  • § 3 Spieleinsatz, Zahlungsmodalitäten

    1. Der Preis für ein ganzes Los beträgt bei einer Spielbeteiligung ab der 1. Klasse 150 € pro Monat, für jeden einzelnen Losanteil also 15 € pro Monat.
    2. Die Zahlung des Lospreises erfolgt, je nach Anforderung/Vorgabe der LE/VSt, auf ein Konto der GKL oder der LE/VSt. Ein Los ist ab der ersten Ziehung einer Klasse gewinnberechtigt, wenn der fällige Einsatz bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor Beginn dieser Klasse in voller Höhe bei der GKL bzw. der LE/VSt eingegangen ist bzw. ihrem Konto gutgeschrieben wurde und sie hiervon Kenntnis erlangen konnte. Der Lospreis gilt ferner als rechtzeitig bezahlt, wenn die GKL bzw. die LE/VSt bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt zum Einzug des Lospreises von einem der Verfügungsmacht des Spielteilnehmers unterliegenden Konto ermächtigt wird und der Einzug des Lospreises nicht scheitert oder sich verzögert aus Gründen, die die GKL bzw. die LE nicht zu vertreten hat. Für Kreditkarten gilt Satz 2 entsprechend.
    3. Für Lose, die erst nach Beginn der Lotterie erworben werden, ist der Lospreis sowohl der laufenden Klasse als auch aller eventuell schon vorangegangenen Klassen zu entrichten. Dies gilt auch für Folgelose (siehe § 6 Abs. 2).
    4. Hat der Spielteilnehmer die GKL bzw. die LE/VSt zum Einzug des Lospreises ermächtigt, so ist er nur dann gewinnberechtigt, wenn einem erfolgten Einzug, auch für vorangegangene Klassen, nicht nachträglich widersprochen wurde. Dies gilt entsprechend für Kreditkarten.
    5. Bei verspäteter Zahlung ist die LE/VSt an ihr Losangebot nicht mehr gebunden. Nimmt er/sie die Zahlung dennoch an, ist das Los ab dem auf den Zahlungseingang folgenden übernächsten Werktag (ohne Samstage) gewinnberechtigt.
    6. Erfolgt die Zahlung des Spieleinsatzes im SEPA-Lastschriftverfahren, verkürzt sich die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) auf einen Werktag (ohne Samstage). Die Vorabankündigung über den Bankeinzug des Spieleinsatzes erfolgt per Brief oder per E-Mail.
    7. Wenn ein Spielteilnehmer mit mehreren Losnummern und/ oder mehreren Losanteilen an der Lotterie teilnehmen will und seine Lose unvollständig bezahlt sind, gilt Folgendes: Unvollständige Zahlungen und/oder Restguthaben, die einem Teil seiner Lose/Losanteile zur Gewinnberechtigung verhelfen könnten, werden (vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch den Spielteilnehmer) folgendermaßen angerechnet:
      1. auf ganze Lose,
      2. auf Lose mit mehreren Losanteilen (in absteigender Rangfolge),
      3. auf Lose mit nur einem Losanteil. Bei mehreren Losen der gleichen Wertigkeit gilt das Los mit der jeweils niedrigsten Losnummer als bezahlt.
    8. Auslagen für die Zusendung der Lose und der Amtlichen Gewinnlisten gehen zu Lasten des Spielteilnehmers. Die Amtliche Gewinnliste kann auch als Bestandteil einer Kundenzeitschrift veröffentlicht werden. Der Vermittler/dessen VSt kann mit dem Spielteilnehmer eine Kostenpauschale vereinbaren. Hierbei ist klarzustellen, welche Leistungen neben der Zusendung der Amtlichen Gewinnliste damit abgegolten werden.
  • § 4 Ziehungsverfahren, Gewinnermittlung

    1. Alle Ziehungen finden unter staatlicher Aufsicht statt. Ziehungsorte und -zeitpunkte werden vom Vorstand der GKL festgelegt und auf Anfrage mitgeteilt.
    2. Soweit das SKL Millionen-Event nicht stattfinden kann, wird eine Ersatzziehung durchgeführt. Die Einzelheiten dazu werden vom Vorstand der GKL festgelegt.
    3. Für die Durchführung der Ziehungen im Einzelnen sind die vom Vorstand der GKL herausgegebenen Ziehungsordnungen maßgebend.
    4. Das Ziehungsergebnis wird in einem Protokoll amtlich festgestellt und ist für die Gewinnauszahlung verbindlich. Über die Gültigkeit einer Ziehung entscheidet der Vorstand der GKL endgültig und unter Ausschluss des Rechtsweges.
    5. Alle gezogenen Gewinnzahlen und Endziffern pro Klasse werden verbindlich in monatlich erscheinenden Amtlichen Gewinnlisten veröffentlicht. Darüber hinaus können auch weitere Medien zur unverbindlichen Gewinninformation genutzt werden. Jeder Gewinner wird unverzüglich von seiner LE/VSt schriftlich benachrichtigt. §5 Gewinnauszahlung.
  • § 5 Gewinnauszahlung

    1. Zur Geltendmachung eines Gewinnanspruchs genügt die Rücksendung der formellen Auszahlungsverfügung, die der Gewinnbenachrichtigung durch die LE/VSt beiliegt.
    2. Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträge bis einschließlich 1.000.000 € werden dem Spielteilnehmer von seiner betreuenden LE/VSt entweder unverzüglich ausbezahlt oder dem Spielteilnehmer auf seinem Kundenkonto gutgeschrieben und auf Wunsch mit dem Lospreis für nachfolgende Klassen verrechnet.
    3. Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträge über 1.000.000 €, Gewinne aus dem SKL Millionen-Event und Zeitrentengewinne werden von der GKL ausbezahlt. Sachgewinne werden durch die GKL übermittelt. Den Ort der Lieferung bestimmt die GKL. Eine Barabgeltung von Sachgewinnen ist ausgeschlossen.
    4. Wenn ein Gewinn darin besteht, als Kandidat am SKL Millionen- Event teilzunehmen, kann grundsätzlich nur der Spielteilnehmer selbst diese Chance wahrnehmen. Vertreterkandidaten sind nur in begründeten Ausnahmefällen mit besonderer Zustimmung der GKL zulässig. Die Teilnahme minderjähriger Vertreterkandidaten ist nicht zulässig.
    5. Wenn ein Gewinner im Sinne des Abs. 4 seinen Gewinn ablehnt, erfolgt keine Entschädigung. An seine Stelle rückt ein als Ersatzkandidat gezogener Spielteilnehmer nach.
    6. Die Namen der Spielteilnehmer und Gewinner werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geheim gehalten.
  • § 6 Ausscheiden von Losnummern, Folgelose, Zusatzziehung

    1. Losnummern, die am ersten Samstag eines Monats einen Gewinn erzielt haben, scheiden in den Klassen 1 bis 5 mit dem Ende dieses Monats aus der 154. Lotterie aus. In der 6. Klasse scheiden die Gewinnnummern des ersten Samstags schon am hierauf folgenden Freitag und die des zweiten Samstags wiederum an dem darauf folgenden Freitag aus. Losnummern, die beim SKL Millionen-Event einen Gewinn erzielen, sind davon ausgenommen. Diese Losnummern scheiden alleine wegen eines solchen Gewinns nicht aus dem Spiel aus. Alle übrigen Losnummern – auch wenn sie bereits gewonnen haben – bleiben bis zum Ende der Lotterie am 31.05.2024 im Spiel.
    2. Damit ein Gewinner nach dem Ausscheiden seiner Losnummer weiter an der Lotterie teilnehmen kann, soll ihm seine LE/VSt unverzüglich ein Folgelos mit einer neuen Losnummer und einer dem alten Los entsprechenden Anzahl an Losanteilen anbieten. Der Einsatz hierfür ist mit dem vorher erzielten Gewinn gedeckt. Die Annahme des Folgelosangebotes erfolgt durch rechtzeitige und vollständige Zahlung (§§ 1 Abs. 7 Satz 2, 3 Abs. 2) mit der Maßgabe, dass bei den im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträgen bis zu 50.000 € der Folgelospreis mit dem vorangegangenen Gewinn verrechnet wird. Die Verrechnung gilt als rechtzeitige Zahlung gemäß § 1 Abs. 7 Satz 2. Das Folgelos nimmt ab dem nächsten Ziehungstag der laufenden Klasse teil. Will der Gewinner das Folgelosangebot nicht annehmen, so muss er der Verrechnung des Lospreises binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Gewinnbenachrichtigung widersprechen. In der Gewinnbenachrichtigung wird der Spielteilnehmer über das Ausscheiden seines Loses, das Angebot des Folgeloses, die Verrechnung des Folgelospreises mit dem Gewinn und die Möglichkeit und die Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen die Lospreisverrechnung informiert. Im Falle des Widerspruchs gilt der Folgelosvertrag rückwirkend als nicht abgeschlossen und der Gewinn des ausgeschiedenen Loses wird unverzüglich ausbezahlt oder auf Wunsch des Spielteilnehmers mit künftigen Spieleinsätzen verrechnet. Der Spielteilnehmer kann auch ausdrücklich erklären, dass er für den Fall des Ausscheidens seines Loses die Spielfortsetzung mittels eines Folgeloses wünscht (Folgelos-Reservierung). Die Folgelos- Reservierung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
    3. Im Anschluss an die jeweils letzte Ziehung jeder Klasse findet eine Zusatzziehung (sog. „Doppelchance-Ziehung“) statt. Gewinnberechtigt sind dabei die Losnummern, die zu diesem Ziehungszeitpunkt noch nicht ausgeschieden sind (siehe auch Abs. 1) und für die in der jeweiligen Klasse, in der die Ziehung stattfindet, noch kein Gewinn ermittelt worden ist. Lose, auf die als Gewinn die Chance zur Teilnahme als Kandidat am SKL Millionen-Event (siehe auch § 5 Abs. 4) bzw. ein Gewinn beim SKL Millionen-Event gefallen ist, sind bei der Zusatzziehung gewinnberechtigt.
  • § 7 Haftung/Beschwerdeverfahren

    1. Die GKL haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, unverschuldete Fehlfunktionen von EDV-Einrichtungen, Versäumnisse von IT-, Druck-, Kommunikations- und Transportunternehmen, strafbare Handlungen dritter Personen oder aus sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden. Ausdrücklich wird die Haftung für schuldhaftes oder fahrlässiges Verhalten einer LE/VSt oder sonstiger Erfüllungsgehilfen nach § 309 Nr. 7b) BGB ausgeschlossen; dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    2. Erfolgt die Zahlung des Lospreises auf ein Konto der LE/VSt, entstehen Rechte und Pflichten aus der Vorauszahlung oder der Verwahrung von Spieleinsätzen seitens des Spielteilnehmers nur gegenüber der betreffenden LE/VSt. Vereinbarungen, Handlungen und Unterlassungen einer LE/VSt, die in diesen Amtlichen Lotteriebestimmungen nicht vorgesehen sind, sind für die GKL nicht verbindlich.
    3. Für Reklamationen und weitere Auskünfte steht die GKL, Sitz München, Bayerwaldstraße 1, 81737 München, Telefon-Nr.: 089/67903-0 oder 089/67903-8810 (Kundenservice), Faxnummer: 089/67903-93, E-Mail: kundenservice@skl.de, zur Verfügung. Erlaubnisinhaber ist die GKL mit Sitz München, Bayerwaldstraße 1, 81737 München, Telefon-Nr.: 089/67903-0 und Sitz Hamburg, Überseering 4, 22297 Hamburg, Telefon-Nr.: 040/632910-0.
  • Hinweise zum Datenschutz

    • Die GKL sowie die von der GKL beauftragten Vermittler, insbesondere auch Staatliche Lotterie-Einnahmen, sowie die Amtlichen Verkaufsstellen, nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und aller sonstigen anwendbaren Datenschutzvorschriften. Zudem werden die entsprechenden Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) beachtet.
    • Der Sie betreuende Vermittler verarbeitet die im Rahmen des Bestellvorgangs erhobenen und im Laufe der Geschäftsbeziehung anfallenden Daten für die Vertragsdurchführung und ist insoweit jeweils datenschutzrechtlich selbst verantwortlich. Die Kontaktdaten Ihres Vermittlers können Sie dem an Sie adressierten Anschreiben entnehmen oder in der Amtlichen Verkaufsstelle erfragen.
    • Ihr Name, Ihre Anschrift sowie Ihr Geburtsdatum werden gemäß § 2 der vorstehenden ALB (Amtlichen Lotteriebestimmungen) in dem dort beschriebenen Umfang zur Altersverifikation genutzt, weil die GKL und ihre Vermittler gesetzlich verpflichtet sind, die Altersangabe des Spielinteressenten zu überprüfen. Für diese Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt; die dazu jeweils benötigten Daten werden an Dritte weitergegeben. Im Regelfall erfolgt die Volljährigkeitsprüfung über die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, oder über eine Melderegisterauskunft, gegebenenfalls werden aber auch folgende Dienstleister mit der Volljährigkeitsprüfung beauftragt: Regis24 GmbH, Berlin; DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG, Bonn; Deutsche Post AG, Bonn; RISER ID Services GmbH, Berlin; oder das Kreditinstitut des Spielinteressenten. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. e DSGVO sowie § 4 Abs. 5 Nr. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden. Aktuelle Informationen zu den Tätigkeiten der weiteren eingesetzten Dienstleister finden Sie unter www.skl.de/altersverifikation. Eine Bonitätsprüfung und eine weitere Übermittlung personenbezogener Daten finden nicht statt. Der jeweilige Dienstleister wird die Anfrage zum Zweck der Abrechnung mit dem Vermittler und gegebenenfalls den Melderegistern für den dafür erforderlichen Zeitraum speichern.
    • Weiterhin sind die Vermittler aufgrund ihrer Stellung als Handelsvertreter verpflichtet, der GKL gegenüber bestehende Auskunfts-, Informations- und Herausgabeansprüche zu erfüllen und können in diesem Zusammenhang auch personenbezogene Daten zur bisherigen Spielteilnahme an die GKL übermitteln. Dies erfolgt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Lotteriedurchführung i. S. d. GlüStV. Außerdem veröffentlicht die GKL alle gezogenen Losnummern monatlich in einer Amtlichen Gewinnliste; hierfür ist die GKL Verantwortliche i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die GKL verarbeitet die personenbezogenen Daten, um diesen öffentlichen Aufgaben, die der GKL im GlüStV und GKL-Staatsvertrag übertragen wurden, nachzukommen, Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO.
    • Die Vermittler verwenden Ihre Kontaktdaten zudem für die Zusendung weiterer Spielangebote der GKL gemäß Art 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Einer solchen werblichen Nutzung Ihrer Daten können Sie jederzeit gegenüber dem betreffenden Vermittler mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Im Falle eines Gewinns von über 1.000.000 €, bei Gewinnen aus Shows und Zeitrentengewinnen oder im Fall von Sachgewinnen werden von dem Vermittler bzw. der VSt Name, Anschrift, Art und Höhe des Gewinns sowie – falls zur Gewinnauszahlung erforderlich – eine evtl. vorhandene Bankverbindung an die GKL zum Zweck der Auszahlung übermittelt (siehe § 5 der ALB). Bei einem Sachgewinn erfolgt die Übermittlung dieser Daten zum Zweck der Ausgabe des Gewinns zusätzlich von der GKL an den beauftragten Kooperationspartner. Für Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Auskehrung vorstehend genannter Gewinne ist die GKL Verantwortliche; die Verarbeitung erfolgt, um den Vertrag entsprechend den vorstehenden ALB zu erfüllen, Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Im Falle eines größeren Gewinns können Ihre personenbezogenen Daten von der Lotterie-Einnahme an die GKL zudem zum Zweck der Gewinnerbetreuung durch die GKL übermittelt werden. Die Lotterie-Einnahme und die GKL sind hierbei eigenständige Verantwortliche. Die Verarbeitung beruht auf dem berechtigten Interesse an einer angemessenen Gewinnerbetreuung, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die GKL nutzt bestimmte IT-Dienstleister als Auftragsverarbeiter, an die personenbezogene Daten zur weisungsgebundenen Verarbeitung weitergegeben werden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 28 DSGVO.
    • Die GKL speichert personenbezogene Daten solange, wie dies für die jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Erhält die GKL Daten, um einen ordnungsgemäßen Lotteriebetrieb zu gewährleisten oder Gewinne auszukehren, speichert sie diese für den für die Prüfung erforderlichen Zeitraum bzw. bis zur Auszahlung der Gewinne. Danach werden die Daten unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.
    • Sie haben ein Auskunftsrecht über die verarbeiteten Daten, ein Recht auf Berichtigung, Löschung und Übertragbarkeit Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht, die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzuschränken. Weiter haben Sie das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen.

Teil B: Joker-Spiele

  • § 1 Spielteilnahme, allgemeine Erläuterungen

    1. In Verbindung mit der 154. SKL-Lotterie führt die GKL vom 01.12.2023 bis 31.05.2024 die Joker-Spiele SKL EURO-JOKER und SKL TRAUM-JOKER durch. Jeder Kalendermonat ist eine in sich abgeschlossene Joker-Runde. Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, gilt Teil A dieser Amtlichen Lotteriebestimmungen auch für Teil B.
    2. Die Losauflagen umfassen jeweils 5 Millionen Losnummern von 0.000.001 bis 5.000.000. Auf diese Losnummern entfallen im Spielzeitraum beim EURO-JOKER 1.954.937 Gewinne mit einer Gesamtgewinnsumme von 141.370.000 €, beim SKL TRAUM-JOKER 3.497.432 Gewinne mit einer Gesamtgewinnsumme auf der Grundlage des gedruckten Spielplans von 65.730.000 €. Wöchentliche Ziehungen der Joker-Spiele werden an jedem Sonntag, monatliche Ziehungen werden an jedem letzten Sonntag des Monats durchgeführt. Die Jubiläumsziehungen beim SKL EURO-JOKER finden an den entsprechenden Tagen der Millionen-Montags-Ziehung des Millionenspiels statt. Die Gewinnkategorien des SKL TRAUM-JOKERS werden im gedruckten Spielplan und im SKL TRAUM-JOKER-Prospekt veröffentlicht. Der Spielplan wird ergänzt durch die im Internet unter www.skl.de gezeigten Gewinne, die monatlich geändert werden können. Gewinner können in der jeweiligen Gewinnkategorie aus den im Internet gezeigten Gewinnen auswählen. Hierdurch kann die Gesamtgewinnsumme gegenüber dem gedruckten Spielplan abweichen. Bei einer Teilnahme über alle 6 Joker-Runden beträgt die planmäßige Gewinnausschüttungsquote beim EURO-JOKER 47,12 % und beim TRAUM-JOKER 43,82 %.
    3. Joker-Lose sind nicht in Losanteilen aufgelegt.
    4. Gewinnlose scheiden von der weiteren Teilnahme an dem jeweiligen Jokerspiel nicht aus.
  • § 2 Spieleinsatz, Zahlungsmodalitäten

    1. Der Preis für ein Joker-Los beträgt beim SKL EURO-JOKER 10 € und beim SKL TRAUM-JOKER 5 € pro Monat. Abweichend von der 154. SKL-Lotterie ist bei den Joker-Spielen die Teilnahme auch an einzelnen Runden möglich. Teil A § 3 Abs. 3 kommt nicht zur Anwendung.
    2. Bei verspäteter Zahlung beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme abweichend von Teil A § 3 Abs. 5 spätestens an dem auf den Zahlungseingang folgenden übernächsten Werktag (ohne Samstage), jedoch nicht später als am 15. des Monats. Ansonsten beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme bei Zahlung gemäß Abs. 1 ab dem 1. des nächstfolgenden Monats.
    3. Teil A § 3 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass unvollständige Zahlungen zuerst auf Lose der 154. SKL-Lotterie angerechnet werden, dann auf SKL EURO-JOKER-Lose und schließlich auf SKL TRAUMJOKER- Lose.
  • § 3 Anonyme Spielteilnahme

    1. Erfolgt der Erwerb von Originallosen im persönlichen Kontakt, kann der Spielteilnehmer abweichend von Teil A § 2 Abs. 1 S. 3 und 4 an den Joker-Spielen auch anonym, also ohne Angaben über sein Geburtsdatum, seinen Namen und seine Adresse teilnehmen, wenn die LE/ VSt dies anbietet. Die Verpflichtung der LE/VSt zur Altersverifikation gemäß Teil A § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.
    2. Mit der anonymen Spielteilnahme finden Teil A § 1 Abs. 8 S. 2 und 3, Abs. 11 und Teil A § 4 Abs. 5 S. 3 keine Anwendung (Pflicht der LE/VSt, Lose für die folgende Joker-Runde und die nachfolgende 155. SKL-Lotterie anzubieten, Pflicht des Spielteilnehmers, Änderungen des Namens, der Adresse oder beim Konto unverzüglich mitzuteilen sowie Benachrichtigung des Spielteilnehmers über angefallene Gewinne durch die LE/VSt).
    3. Gewinnansprüche sind nur unter Vorlage und gegen Rückgabe des gewinnberechtigten Original-Loses geltend zu machen. Die GKL bzw. die LE/VSt zahlt den Gewinn mit befreiender Wirkung an den Vorlegenden des gewinnberechtigten Original-Loses aus. Über die Rückgabe erhält der Spielteilnehmer eine Bescheinigung, die ihn berechtigt, spätere Gewinne der laufenden Runde hierdurch geltend zu machen.
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