• NKL
  • Spielbedingungen

NKL Amtliche Lotteriebestimmungen

Die NKL-Lotterieprodukte sind Angebote der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder (GKL) und diese ist eine Anstalt öffentlichen Rechts mit einem Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und einem Sitz in München.

Die Trägerländer der GKL sind die Länder Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Freistaat Thüringen.

1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024

Teil 1: Hauptspiel mit Spielergänzung Millionen-Joker

  • § 1 Lotterieveranstalter
    1. Die Lotterie „NKL“ wird von der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL) veranstaltet. Die GKL ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg und München. Träger sind die 16 deutschen Länder (Handelsregistereintragung: Hamburg HRA 115095, München HRA 99464). Die Anstalt wird vertreten durch den Vorstand: Günther Schneider (Vorsitzender), Dr. Bettina Rothärmel. Die Erlaubnis für den Amtlichen Spielplan und die Amtlichen Lotteriebestimmungen wurde der GKL von allen zuständigen Glücksspielaufsichten erteilt, zuletzt mit Bescheid vom 12.05.2017. Weitere Infos unter www.nkl.de. Erlaubnisinhaber ist die GKL mit Sitz Hamburg, Überseering 4, 22297 Hamburg, Telefon 040 632910-0 und Sitz München, Bayerwaldstraße 1, 81737 München, Telefon 089 67903-0, E-Mail info@gkl.org.
  • § 2 Teilnahmevoraussetzungen
    1. Die Teilnahme von Minderjährigen an der Lotterie ist nach dem Gesetz nicht zulässig. Aus diesem Grunde hat der Spielinteressent wahrheitsgemäß seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Adresse anzugeben.
    2. Die GKL und ihre Vertriebsorganisation (Staatliche Lotterie-Einnahmen und Amtliche Verkaufsstellen) sind gesetzlich verpflichtet, die Altersangabe des Spielinteressenten zu überprüfen. Zu dieser Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt; die dazu jeweils benötigten Daten werden an Dritte weitergegeben. Im Regelfall erfolgt die Volljährigkeitsprüfung über die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, oder über eine Melderegisterauskunft, gegebenenfalls werden aber auch folgende Dienstleister mit der Volljährigkeitsprüfung beauftragt: Regis24 GmbH, Berlin, DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG, Bonn, Deutsche Post AG, Bonn, RISER ID Services GmbH, Berlin, oder das Kreditinstitut des Spielinteressenten. Dem jeweiligen Dienstleister werden zu diesem Zweck der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Spielinteressenten übermittelt. Eine Bonitätsprüfung und eine weitere Übermittlung personenbezogener Daten finden nicht statt. Der jeweilige Dienstleister wird die Anfrage zum Zweck der Abrechnung mit der GKL und gegebenenfalls den Melderegistern für den dafür erforderlichen Zeitraum speichern.
    3. Kann die Volljährigkeit nicht mit einem Verfahren gemäß Abs. 2 bestätigt werden, wird der Spielinteressent hierüber unverzüglich informiert. Der Spielinteressent kann dann den Nachweis seiner Volljährigkeit auf andere geeignete Weise erbringen.
    4. Sofern der Loskauf im persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Vertriebsorganisation erfolgt, sind diese zur Sicherstellung des Teilnahmeverbots Minderjähriger berechtigt und verpflichtet, in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments zu verlangen.
  • § 3 Lotterieorganisation
    1. Die Lotterie wird gemäß dem Amtlichen Spielplan über einen Zeitraum von 6 Monaten in 6 Klassen von jeweils einem Monat durchgeführt.
    2. Es werden 3.000.000 Lose aufgelegt. Auf diese Lose fallen insgesamt 2.120.753 Geldgewinne, bis zu 7 weitere Geldgewinne in den Jackpot-Ziehungen, 1.000 Goldgewinne und 1.001 Sachgewinne (225 Autos, 60 Wohnmobile, 350 Reisen, 15 Häuser und 350 Kreuzfahrten sowie eine Insel in der Neujahrsziehung).
    3. Zu jeder Klasse werden ganze Lose (1/1), halbe Lose (1/2), Viertellose (1/4), Achtellose (1/8) und Sechzehntellose (1/16) ausgegeben. Jedes Los trägt eine 7-stellige Nummer zwischen 0.000.001 und 3.000.000 sowie einen Buchstaben, und zwar beim 1/1-Los: A; beim 1/2-Los: A oder B; beim 1/4-Los: A, B, C oder D; beim 1/8-Los: A, B, C, D, E, F, G oder H; beim 1/16-Los: A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O oder P.
    4. Die Gewinnsumme beträgt insgesamt 2.094.250.000 €; davon entfallen 1.992.600.000 € auf Geldgewinne, 75.000.000 € auf Goldgewinne und 26.650.000 € auf Sachgewinne. Die planmäßige Gewinnausschüttungsquote beträgt bei einer Teilnahme über alle 6 Klassen 43,63 %.
  • § 4 Spieleinsatz
    1. Der Lospreis beträgt je Klasse 160,00 € für ein ganzes Los, 80,00 € für ein halbes Los, 40,00 € für ein Viertellos, 20,00 € für ein Achtellos, 10,00 € für ein Sechzehntellos.
    2. Erwirbt ein Spielteilnehmer im Laufe der Lotterie ein bisher von ihm nicht gespieltes Los oder nimmt der Spielteilnehmer nach einer Unterbrechung zu einer nachfolgenden Klasse die Spielteilnahme wieder auf, so ist der Lospreis auch für die vorhergehenden noch nicht bezahlten Klassen zu zahlen.
    3. Kosten und Aufwendungen für Amtliche Gewinnlisten einschließlich Porto gehen zu Lasten des Spielteilnehmers und können von der Lotterie-Einnahme in Rechnung gestellt werden. Die Lotterie-Einnahme ist berechtigt, insoweit mit dem Spielteilnehmer eine Servicepauschale zu vereinbaren. Im Rahmen der Servicepauschale können mit dem Spielteilnehmer auch etwaige weitere Leistungen vereinbart werden. Diese Kosten und Aufwendungen sowie eine etwaige Servicepauschale sind nicht Bestandteil des Lospreises.
  • § 5 Losvertrieb und Spielteilnehmerverzeichnis
    1. Die Lose werden von Lotterie-Einnahmen der GKL und ihren Amtlichen Verkaufsstellen, im Folgenden LE/VSt genannt, im Namen und für Rechnung der GKL vertrieben. Amtliche Verkaufsstellen handeln als Beauftragte der LE ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zur GKL.
    2. Die Angaben des Spielteilnehmers gemäß § 2 Abs. 1 sowie seine Bankverbindung und das ihm zugeteilte Los mit Nummer und Buchstabe werden von der LE/VSt, die das Los vertrieben hat, in einem Verzeichnis registriert.
    3. Der Spielteilnehmer hat der LE/VSt Änderungen seines Namens, seiner Adresse oder seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht beruhen, hat der Spielteilnehmer zu tragen. § 12 Abs. 3 gilt bei Schäden des Spielteilnehmers entsprechend.
    4. Lose gibt es als Originallose und als Los-Zertifikate. Originallose werden von der GKL erstellt und von der LE/VSt in Papierform ausgegeben. Sie gelten für eine Klasse und enthalten jeweils einen Losanteil (Losnummer plus Buchstabe für die Anteilsbezeichnung). Los-Zertifikate werden von der LE/VSt erstellt und können für mehrere Klassen – maximal für eine Lotterie – und für mehrere Losanteile ausgegeben werden.
    5. Lose können vorbehaltlich der glücksspielrechtlichen Erlaubnis als „virtuelle Lose“ vertrieben werden. Die Losnummern und Buchstaben sind dann nur in der Datenbank der GKL gespeichert, werden dem Spielteilnehmer aber formlos mitgeteilt.
    6. Ein Anspruch auf Spielteilnahme mit einer bestimmten Losnummer zu einer Klasse besteht nicht. Die GKL ist aber bei Losnummernwünschen vermittelnd behilflich.
    7. Bei Fernabsatzverträgen besteht kein Widerrufsrecht, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag gemäß § 312 b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB).
  • § 6 Losbezahlung und Spielvertrag
    1. (1) Mit der Versendung eines Loses unterbreitet die LE/VSt ein bindendes Verkaufsangebot. Die rechtzeitige Zahlung gilt als Annahme dieses Angebots. Bei Losverkäufen über VSt oder im Thekengeschäft liegt das Angebot in der Übergabe bzw. der Auslage der Lose. Der Spielvertrag wird zwischen der GKL und dem Spielteilnehmer geschlossen. Er kommt zustande, wenn das Los rechtzeitig und vollständig bezahlt, in der Datenbank der GKL als gewinnberechtigt gespeichert ist und die Volljährigkeit des Spielinteressenten nachgewiesen wird (§ 2). Ein Vertragsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung dieses Nachweises.
    2. Zur gewinnberechtigten Spielteilnahme an allen Ziehungen einer Klasse muss
      • a) bei einem Vermittler ein Los gekauft und der Lospreis für dieses Los rechtzeitig (Abs. 3) und in voller Höhe (Abs. 5 und Abs. 6) bezahlt werden, und zwar je nach Anforderung des Vermittlers auf ein Konto der GKL oder des Vermittlers, und
      • b) der Loskauf in der Datenbank der GKL vor Beginn der 1. Ziehung dieser Klasse gespeichert sein.
    3. Rechtzeitig bezahlt ist der Lospreis, wenn bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor Beginn einer Klasse
      • a) der Lospreis bar oder per Überweisung in die Verfügungsmacht der GKL bzw. der LE/VSt gelangt ist und die GKL bzw. die LE/VSt davon Kenntnis erlangen konnte,
      • b) ein Scheck über den Lospreis der LE/VSt vorliegt und die Einlösung des Schecks nicht scheitert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat,
      • c) die GKL bzw. die LE/VSt zum Einzug des Lospreises von einem der Verfügungsmacht des Spielteilnehmers unterliegenden Konto ermächtigt wird und der Einzug des Lospreises nicht scheitert oder sich verzögert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat, oder die Gutschrift rückgängig gemacht wird, weil der Spielteilnehmer dem Einzug nachträglich widerspricht. Für Kreditkarten gilt diese Bestimmung entsprechend.
    4. Bei einer Zahlung des Lospreises nach dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt ist die LE/VSt nicht mehr an ihr Losangebot gebunden. Nimmt sie die Zahlung dennoch an, beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme ab dem Tage der nächstfolgenden Hauptziehung oder der nächstfolgenden Großen Hauptziehung oder der Ziehung des Klassik-Jackpots der 6. Klasse oder des Millionen-Finales, wenn der Lospreis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor dieser Ziehung bezahlt wurde.
    5. Bei unvollständiger Lospreiszahlung verwahrt die GKL bzw. die LE/VSt den Teil des gezahlten Betrages, der für die Verrechnung mit einer Losnummer nicht ausreicht. Wird der Lospreis später vollständig gezahlt, gilt Abs. 3 entsprechend. Ansonsten kann der Betrag auf nachfolgende Losbestellungen verrechnet werden oder er wird nach Anforderung des Spielteilnehmers bei der GKL bzw. bei der LE/VSt zurückgezahlt.
    6. Erfolgt die Zahlung des Spieleinsatzes im SEPA-Lastschriftverfahren, verkürzt sich die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) auf einen Werktag (ohne Samstage). Die Vorabankündigung über den Bankeinzug des Spieleinsatzes erfolgt per Brief oder per E-Mail.
    7. Soll mit mehreren Losnummern am Spiel teilgenommen werden und wird nicht der Gesamtpreis der Lose bezahlt und/oder steht ein Restguthaben zur Verfügung, so wird der Betrag in folgender Rangfolge verrechnet:
      • a) auf ganze Lose,
      • b) auf halbe Lose,
      • c) auf Viertellose,
      • d) auf Achtellose,
      • e) auf Sechzehntellose,
      soweit der Betrag dafür ausreicht und der Spielteilnehmer keine andere Bestimmung getroffen hat. Bei mehreren Losnummern gleicher Losteilung wird der Betrag jeweils auf die Lose mit den niedrigsten Losnummern verrechnet. § 13 Abs. 4 und § 4 Abs. 3 in Teil 2 dieser Amtlichen Lotteriebestimmungen bleiben unberührt. Im Übrigen findet Abs. 4 Anwendung.
  • § 7 Spielfortsetzung, -beendigung und -übertragung
    1. Jedes Los gilt nur für die Klasse, auf die es lautet. Zur Fortsetzung der Spielbeteiligung wird die LE/VSt, die das Los für die Vorklasse geliefert hat, dem Spielteilnehmer ein Los mit derselben Nummer und demselben Buchstaben für die folgende Klasse (Erneuerungslos) zum Kauf anbieten. Der Spielteilnehmer ist zur Abnahme des Erneuerungsloses nicht verpflichtet.
    2. Kann die Spielteilnahme mit einem Erneuerungslos trotz rechtzeitiger Bezahlung des Lospreises nicht ermöglicht und kann deswegen die Spielbeteiligung mit der bisherigen Losnummer nicht fortgesetzt werden, hat der Spielteilnehmer Anspruch auf die unentgeltliche Spielteilnahme mit der doppelten Anzahl der ihm zustehenden Lose mit anderen Nummern für alle folgenden Klassen. Es gelten die Haftungsregelungen des § 12 Abs. 1.
    3. Die LE/VSt wird dem Spielteilnehmer der 6. Klasse grundsätzlich Lose für die 1. Klasse der nächsten NKL-Lotterie anbieten, und zwar entsprechend den von ihm gespielten Losen. Der Spielteilnehmer ist zur Annahme nicht verpflichtet.
    4. Die Spielteilnahme kann zum Ende jeder Klasse beendet werden, und zwar auch dann, wenn der Spielteilnehmer ein Los-Zertifikat (gemäß § 5 Abs. 4) mit einem Gültigkeitszeitraum über mehrere Klassen erhalten hat.
    5. Die Übertragung der Ansprüche aus dem Spielvertrag bedarf der Zustimmung der LE/VSt. Die Zustimmung wird erteilt und der neue Anspruchsinhaber gemäß § 5 Abs. 2 registriert, wenn er die Teilnahmevoraussetzungen des § 2 erfüllt.
  • § 8 Gewinnermittlung
    1. (1) Alle Ziehungen finden unter amtlicher Aufsicht statt. Ziehungsorte und -zeitpunkte werden vom Vorstand der GKL festgelegt und auf Anfrage mitgeteilt.
    2. Die Gewinnermittlung erfolgt grundsätzlich durch die Ziehung 1-, 2-, 3-, 4-, 5- oder 7-stelliger Ziffern als Gewinnnummern. In Gewinnstufen ab 1.000.000 € und Gewinnstufen mit weniger als 30 Gewinnen sowie bei Sachgewinnen werden 7-stellige Gewinnnummern gezogen. In allen anderen Gewinnstufen werden jeweils nur die Endziffern der Gewinnnummern gezogen. Bei Sachgewinnen sind zusätzlich noch die Gewinnbuchstaben zu ziehen.
    3. Bei den Ziehungen des Klassik-Jackpots der 1. bis 5. Klasse wird zunächst jeweils eine Vorziehung durchgeführt, bei der eine Ziffer aus den Ziffern 0 bis 9 gezogen wird. Wird in diesen Vorziehungen die Ziffer 0 gezogen, so werden direkt im Anschluss eine 7-stellige Gewinnnummer ermittelt und dem Klassik-Jackpot zur Folgeklasse erneut 10.000.000 € zugeführt. Wird eine der Ziffern 1 bis 9 gezogen, so wird der in der jeweiligen Jackpot-Ziehung zur Verlosung stehende Gewinn auf die Ziehung des Klassik-Jackpots der Folgeklasse übertragen und dem dort zur Verlosung stehenden Gewinn aufgeschlagen. In der 6. Klasse wird ohne Vorziehung eine 7-stellige Gewinnnummer ermittelt.
    4. Bei den Ziehungen des Bonus-Jackpots der 2. bis 6. Klasse findet ebenfalls eine Vorziehung aus den Ziffern von 0 bis 9 statt. Wird in diesen Ziehungen die Ziffer 0 gezogen, so wird direkt im Anschluss eine 7-stellige Gewinnnummer ermittelt. In diesem Fall ist der Bonus-Jackpot beendet und es erfolgen in den künftigen Klassen keine Ausspielungen mehr. Wird in der 2. bis 5. Klasse eine der Ziffern 1 bis 9 gezogen, so wird der zur Verlosung stehende Gewinn auf die Ziehung des Bonus-Jackpots der Folgeklasse übertragen und dem dort zur Verlosung stehenden Gewinn aufgeschlagen. Wird in der 6. Klasse eine der Ziffern 1 bis 9 gezogen, ist die Ziehung des Bonus- Jackpots beendet.
    5. Ausnahmen von Abs. 1 bei Ziehungen mit TV-Übertragung sowie Besonderheiten bei einzelnen Spielarten und Ziehungen sowie die Ziehungsreihenfolge und die jeweiligen Ziehungsgeräte ergeben sich aus der Ziehungsordnung für die 151. NKL-Lotterie. Diese Ziehungsordnung wird dem Spielteilnehmer auf Anforderung von der GKL kostenlos zugesandt. Darüber hinaus steht die Ziehungsordnung auf www.nkl.de zum Download bereit.
  • § 9 Gewinnlose
    1. (1) Losnummern, die als Gewinnnummern gezogen werden, bleiben im Spiel mit Ausnahme der als Gewinnnummern gezogenen Losnummern der 4 Großen Hauptziehungen der 6. Klasse; diese Losnummern scheiden vor dem Tage der nächstfolgenden Großen Hauptziehung oder bei den in der 4. Großen Hauptziehung gezogenen Gewinnnummern vor dem Tage der Ziehung des Klassik-Jackpots der 6. Klasse aus dem Spiel aus.
    2. Damit ein Gewinner nach dem Ausscheiden seiner Losnummer weiter an der Lotterie teilnehmen kann, soll ihm seine LE/VSt unverzüglich ein Anschlusslos mit einer neuen Losnummer und einer dem alten Los entsprechenden Anzahl an Losanteilen anbieten. Der Einsatz hierfür ist mit dem vorher erzielten Gewinn gedeckt. Die Annahme des Anschlusslosangebotes erfolgt durch rechtzeitige und vollständige Zahlung (§ 6) mit der Maßgabe, dass bei den im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträgen bis zu 50.000 € der Anschlusslospreis mit dem vorangegangenen Gewinn verrechnet wird. Die Verrechnung gilt als rechtzeitige Zahlung gemäß § 6. Das Anschlusslos nimmt ab dem Tag der nächstfolgenden Großen Hauptziehung oder der Ziehung des Klassik-Jackpots der 6. Klasse teil. Will der Gewinner das Anschlusslosangebot nicht annehmen, so muss er der Verrechnung des Lospreises binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Gewinnbenachrichtigung widersprechen. In der Gewinnbenachrichtigung wird der Spielteilnehmer über das Ausscheiden seines Loses, das Angebot des Anschlussloses, die Verrechnung des Anschlusslospreises mit dem Gewinn und die Möglichkeit und die Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen die Lospreisverrechnung informiert. Im Falle des Widerspruchs gilt der Anschlusslosvertrag rückwirkend als nicht abgeschlossen und der Gewinn des ausgeschiedenen Loses wird unverzüglich ausbezahlt oder auf Wunsch des Spielteilnehmers mit künftigen Spieleinsätzen verrechnet. Der Spielteilnehmer kann auch ausdrücklich erklären, dass er für den Fall des Ausscheidens seines Loses die Spielfortsetzung mittels eines Anschlussloses wünscht (Anschlusslos-Reservierung). Die Anschlusslos-Reservierung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
    3. Der Lospreis für ein Anschlusslos setzt sich zusammen aus dem Preis für die laufende Klasse und für die Vorklassen.
    4. Der Spielteilnehmer nimmt ab dem Tage der nächstfolgenden Großen Hauptziehung oder der Ziehung des Klassik-Jackpots der 6. Klasse mit dem Anschlusslos an der NKL teil, wenn die Bezahlung des Lospreises gemäß § 6 Abs. 2 vor dieser Ziehung erfolgt und gespeichert ist.
  • § 10 Gewinnbekanntgabe
    1. (1) Im Gewinnfalle erhält der Spielteilnehmer von der LE/VSt, die das Los geliefert hat, eine Gewinnbenachrichtigung. Darüber hinaus werden die gezogenen Gewinnnummern und Gewinnbuchstaben in der Amtlichen Gewinnliste bekannt gegeben, die bei den LE/VSt eingesehen oder erworben werden kann. Andere Gewinnveröffentlichungen als die gedruckte Amtliche Gewinnliste (z. B. digitale Amtliche Gewinnliste, Fernsehen, Videotext, Presse und Internet) sind ohne Gewähr.
    2. Die in den Veröffentlichungen genannten Geld- und Goldgewinne beziehen sich auf ganze Lose. Spielteilnehmer, die Losanteile erworben haben, erhalten entsprechende Anteile der Gewinne.
  • § 11 Gewinnauszahlung
    1. (1) Der auf ein Los entfallene Gewinn steht dem bei der LE/VSt für dieses Los registrierten Spielteilnehmer zu.
    2. Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträge bis zu einem Betrag von 1.000.000 € werden dem Spielteilnehmer von seiner LE/VSt entweder unverzüglich ausbezahlt oder dem Spielteilnehmer auf seinem Kundenkonto gutgeschrieben und auf Wunsch mit dem Lospreis für nachfolgende Klassen verrechnet.
    3. Geldgewinne von mehr als 1.000.000 € werden von der GKL ausgezahlt. Die Sachgewinne werden von der GKL in Abstimmung mit dem Gewinner beschafft und an diesen übermittelt. Die Goldgewinne werden von der GKL beschafft und dem Gewinner übermittelt. Zur Geltendmachung eines Gewinnanspruchs genügt die Rücksendung der formellen Auszahlungsverfügung, die der Gewinnbenachrichtigung der LE/VSt beiliegt. Erfüllungsort ist der Sitz der GKL in Hamburg. Bei Sach- und Goldgewinnen beinhaltet der Gewinnbetrag neben dem eigentlichen Kaufpreis sämtliche mit dem Erwerb einhergehenden Kosten (bei PKW Überführungskosten; bei Immobilien Erwerbsnebenkosten; bei Gold Zustellungs- und Versicherungskosten). Beim Gewinn einer Immobilie, beispielsweise einer Insel, verpflichtet sich die GKL, ein entsprechendes Objekt zu beschaffen; wenn nach konkreter Auswahl eine Restsumme verbleibt, ist diese auszuzahlen. Anstelle einer Immobilie als Sachgewinn bzw. eines Goldgewinns kann der im Amtlichen Spielplan ausgewiesene Wert in voller Höhe ausgezahlt werden.
    4. Lotteriegewinne unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Einkommensteuer.
  • § 12 Haftung/Beschwerdeverfahren
    1. Die GKL haftet nicht für Schäden, die auf ihrer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Verpflichtungen einer LE/VSt oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Anbahnung oder dem Abschluss des Spielvertrages beruhen (§ 309 Nr. 7 BGB am Ende i. V. m. § 278 BGB). Diese Regelung gilt entsprechend für Schäden, die nach Zustandekommen des Spielvertrages durch Fehlfunktion von technischen Einrichtungen entstehen.
    2. Im Übrigen haftet die GKL nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der GKL, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung vertraut werden darf. Die GKL haftet in diesem Fall nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischen Schäden.
    3. Die Haftungsausschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
    4. Vereinbarungen zwischen der LE/VSt und dem Spielteilnehmer, die von diesen Amtlichen Lotteriebestimmungen abweichen, sind für die GKL nicht verbindlich.
    5. Für Reklamationen und Auskünfte steht die GKL, Überseering 4, 22297 Hamburg, Telefon 040 632910-0, E-Mail kundenservice@nkl.de, zur Verfügung.
  • § 13 Spielergänzung Millionen-Joker
    1. Beim erstmaligen Erwerb eines Loses kann der Spielteilnehmer bestimmen, ob er sich mit diesem Los an der Spielergänzung NKL Millionen-Joker beteiligen will. An diese Entscheidung bleibt er abweichend zu § 7 Abs. 1 S. 1 während der Dauer der Lotterie gebunden. Eine Beendigung der Spielergänzung NKL Millionen-Joker ist nur zusammen mit der Beendigung der Beteiligung am Hauptspiel möglich. Die Beteiligung am NKL Millionen-Joker wird auf dem Los vermerkt. (2) (3) (4) (5) (6)
    2. Beim NKL Millionen-Joker werden gemäß Amtlichem Spielplan 230 Gewinne mit einer Gesamtgewinnsumme von 230.000.000 € verlost. Die planmäßige Gewinnausschüttungsquote beträgt bei einer Teilnahme am Hauptspiel mit NKL Millionen-Joker über alle 6 Klassen bis zu 48,54%.
    3. Die Teilnahme am NKL Millionen-Joker kostet je Klasse 28,00 € für ein ganzes Los, 14,00 € für ein halbes Los, 7,00 € für ein Viertellos, 3,50 € für ein Achtellos und 1,75 € für ein Sechzehntellos.
    4. Die Regelung des § 6 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass Losnummern mit NKL Millionen-Joker Vorrang haben vor Losnummern gleicher Losteilung ohne NKL Millionen-Joker, es sei denn, der Spielteilnehmer trifft eine andere Bestimmung.
    5. Bei der Spielergänzung NKL Millionen-Joker gibt es keine Anschlusslose. Insofern finden die Regelungen des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 keine Anwendung.
    6. Im Übrigen gelten für den NKL Millionen-Joker die sonstigen Bestimmungen der Amtlichen Lotteriebestimmungen entsprechend
  • § 14 Spielgeheimnis
    1. Die Namen der Spielteilnehmer und Gewinner werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geheim gehalten.
GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
Hamburg/München, im Februar 2023

1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024

Teil 2: NKL Extra-Joker

  • § 1 Lotterieorganisation
    1. Parallel zum Hauptspiel der 151. NKL-Lotterie führt die GKL den NKL Extra-Joker sowie die Spielvariante NKL Extra-Joker PLUS gemäß dem Amtlichen Spielplan durch. Jeder Kalendermonat ist eine in sich abgeschlossene Joker-Runde.
    2. Es werden 3.000.000 nicht teilbare Lose aufgelegt. Auf diese Lose fallen beim NKL Extra-Joker insgesamt 214 10-Jahres-Rentengewinne, 26 Auszeitgewinne sowie 546.006 Geldgewinne mit einer Gesamtgewinnsumme von 45.696.000 €. Die planmäßige Gewinnausschüttungsquote beträgt bei einer Teilnahme über alle 6 Runden 50,77 %. Beim NKL Extra-Joker PLUS werden zusätzlich jeden Monat gemäß dem Amtlichen Spielplan 3 Gewinne einer lebenslangen Rente gezogen. Die Gewinnausschüttungsquote ist hier abhängig vom Lebensalter der Gewinner und der Bezugsdauer der Rentenzahlungen.
  • § 2 Teilnahmevoraussetzungen
    1. Bei der Spielvariante NKL Extra-Joker PLUS
  • § 3 Spieleinsatz
    1. Der Lospreis beträgt je Los und Runde 5,00 € beim NKL Extra-Joker bzw. 10,00 € beim NKL Extra-Joker PLUS. Die Spielteilnahme kann zu jeder Runde begonnen werden, ohne den Lospreis für die vorhergehenden Runden bezahlen zu müssen.
  • § 4 Losbezahlung
    1. Der Lospreis ist spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor Beginn einer Runde zu bezahlen.
    2. Bei verspäteter Zahlung beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme abweichend von Teil 1 § 6 Abs. 3 spätestens an dem auf den Zahlungseingang folgenden übernächsten Werktag (ohne Samstage), jedoch nicht später als am 15. des Monats. Ansonsten beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme bei Zahlung gemäß Abs. 1 ab dem 1. des nächstfolgenden Monats.
    3. Werden die Lospreise für das Hauptspiel und für den NKL Extra-Joker nicht vollständig bezahlt, so ist der gezahlte Betrag zuerst auf die Lose des Hauptspiels und danach auf die Lose des NKL Extra-Joker PLUS und danach auf die Lose des NKL Extra-Jokers zu verrechnen, es sei denn, der Spielteilnehmer trifft eine andere Bestimmung.i
  • § 5 Gewinnermittlung
    1. Die Gewinnermittlung erfolgt für die 10-Jahres-Renten, die lebenslangen Renten sowie für die Auszeitgewinne durch die Ziehung 7-stelliger Ziffern. Wöchentliche Ziehungen werden an jedem Freitag, monatliche Ziehungen werden an jedem letzten Freitag des Monats durchgeführt. Im Übrigen gelten Teil 1 § 8 Abs. 1 und Abs. 5.
  • § 6 Gewinnauszahlung
    1. Rentengewinne und Auszeitgewinne werden von der GKL ausgezahlt. 10-Jahres-Rentengewinne und Auszeitgewinne sind vererbbar. Die lebenslange Rente wird monatlich ab dem Monat des Gewinns bis zum Lebensende des Gewinners gezahlt. Lebenslange Renten sind nicht vererbbar und können abweichend von Teil 1 § 7 Abs. 5 nicht übertragen werden. Die Auszahlung erfolgt an den im Spielteilnehmerverzeichnis mit seinem Geburtsdatum registrierten Spielteilnehmer.
    2. Die GKL behält sich vor, die lebenslange Rente als abgezinste Einmalzahlung zu leisten. Maßgeblich für die Abzinsung ist der Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank nach § 247 BGB zum Zeitpunkt der Einmalzahlung. Als Zinsuntergrenze ist ein Zinssatz von 0,00 % festgelegt. Die Höhe der Auszahlungssumme bemisst sich an der durchschnittlichen Lebenserwartung nach Geschlecht und vollendetem Alter des Gewinners zum Zeitpunkt der Einmalzahlung gemäß Statistischem Bundesamt (Destatis).
    3. Die Auszahlung der lebenslangen Rente steht unter dem Vorbehalt eines Lebendnachweises, den die GKL durch eine einfache Melderegisterauskunft bei der zuständigen Meldebehörde jährlich in Erfahrung bringt. Bei ins Ausland verzogenen Gewinnern besteht eine Mitwirkungspflicht durch den Gewinner.
GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
Hamburg/München, im Februar 2022

Gültig ab 01. Oktober 2022

NKL- die Glücksjahre

  • § 1 Lotterieveranstalter
    • Die „Glücksjahre – Die NKL-Rentenlotterie“ wird von der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL) veranstaltet. Die GKL ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg und München. Träger sind die 16 deutschen Länder (Handelsregistereintragung: Hamburg HRA 115095, München HRA 99464). Die Anstalt wird vertreten durch den Vorstand: Günther Schneider (Vorsitzender), Dr. Bettina Rothärmel. Die Erlaubnis für den Amtlichen Spielplan und die Amtlichen Lotteriebestimmungen wurde der GKL von allen zuständigen Glücksspielaufsichten erteilt, zuletzt mit Bescheid vom 12.05.2017. Weitere Infos unter www.nkl.de. Erlaubnisinhaber ist die GKL mit Sitz Hamburg, Überseering 4, 22297 Hamburg, Telefon 040 632910-0 und Sitz München, Bayerwaldstraße 1, 81737 München, Telefon 089 67903-0, E-Mail info@gkl.org.
  • § 2 Teilnahmevoraussetzungen
    1. Die Teilnahme von Minderjährigen an der Lotterie ist nach dem Gesetz nicht zulässig. Aus diesem Grunde hat der Spielinteressent wahrheitsgemäß seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Adresse anzugeben.
    2. Die GKL und ihre Vertriebsorganisation (Staatliche Lotterie- Einnahmen und Amtliche Verkaufsstellen) sind gesetzlich verpflichtet, die Altersangabe des Spielinteressenten zu überprüfen. Zu dieser Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt; die dazu jeweils benötigten Daten werden an Dritte weitergegeben. Im Regelfall erfolgt die Volljährigkeitsprüfung über die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, oder über eine Melderegisterauskunft, gegebenenfalls werden aber auch folgende Dienstleister mit der Volljährigkeitsprüfung beauftragt: Regis24 GmbH, Berlin, DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG, Bonn, Deutsche Post AG, Bonn, RISER ID Services GmbH, Berlin, oder das Kreditinstitut des Spielinteressenten. Dem jeweiligen Dienstleister werden zu diesem Zweck der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Spielinteressenten übermittelt. Eine Bonitätsprüfung und eine weitere Übermittlung personenbezogener Daten finden nicht statt. Der jeweilige Dienstleister wird die Anfrage zum Zweck der Abrechnung mit der GKL und gegebenenfalls den Melderegistern für den dafür erforderlichen Zeitraum speichern.
    3. Kann die Volljährigkeit nicht mit einem Verfahren gemäß Abs. 2 bestätigt werden, wird der Spielinteressent hierüber unverzüglich informiert. Der Spielinteressent kann dann den Nachweis seiner Volljährigkeit auf andere geeignete Weise erbringen.
    4. Sofern der Loskauf im persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Vertriebsorganisation erfolgt, sind diese zur Sicherstellung des Teilnahmeverbots Minderjähriger berechtigt und verpflichtet, in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments zu verlangen.
  • § 3 Lotterieorganisation
    1. Die Lotterie wird gemäß dem Amtlichen Spielplan über einen Zeitraum von 4 Wochen in 4 Klassen von jeweils einer Woche durchgeführt. Die Lotterie beginnt am 1. eines Kalendermonats mit der 1. Ziehung der 1. Klasse und endet nach 4 Wochen am 28. des Kalendermonats mit der 7. Ziehung der 4. Klasse. Nach Beendigung einer Lotterie beginnt die folgende Lotterie jeweils am 1. des darauf folgenden Kalendermonats.
    2. Es werden 3.000.000 Lose aufgelegt, die als Basis- oder Superlose ausgegeben werden. Auf diese Lose fallen insgesamt 200 Rentengewinne und 900.000 Bonuslosgewinne. Die Gesamtgewinnsumme beträgt 17.460.000 € bei Teilnahme mit einem Basislos und 34.920.000 € bei Teilnahme mit einem Superlos. Die planmäßige Ausschüttungsquote beträgt einschließlich der Bonuslosgewinne 58,20 %.
    3. Jedes Los trägt eine 7-stellige Nummer zwischen 0.000.001 und 3.000.000.
  • § 4 Spieleinsatz
    1. Der Lospreis pro Lotterie beträgt 10,00 € für ein Basislos und 20,00 € für ein Superlos.
    2. Kosten und Aufwendungen für Amtliche Gewinnlisten einschließlich Porto gehen zu Lasten des Spielteilnehmers und können von der Lotterie-Einnahme in Rechnung gestellt werden. Die Lotterie-Einnahme ist berechtigt, insoweit mit dem Spielteilnehmer eine Servicepauschale zu vereinbaren. Im Rahmen der Servicepauschale können mit dem Spielteilnehmer auch etwaige weitere Leistungen vereinbart werden. Diese Kosten und Aufwendungen sowie eine etwaige Servicepauschale sind nicht Bestandteil des Lospreises.
  • § 5 Losvertrieb und Spielteilnehmerverzeichnis
    1. Die Lose werden von Lotterie-Einnahmen der GKL und ihren Amtlichen Verkaufsstellen, im Folgenden LE/VSt genannt, im Namen und für Rechnung der GKL vertrieben. Amtliche Verkaufsstellen handeln als Beauftragte der LE ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zur GKL.
    2. Die Angaben des Spielteilnehmers gemäß § 2 Abs. 1 sowie seine Bankverbindung und die ihm zugeteilte Losnummer werden von der LE/VSt, die das Los vertrieben hat, in einem Verzeichnis registriert.
    3. Der Spielteilnehmer hat der LE/VSt Änderungen seines Namens, seiner Adresse oder seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht beruhen, hat der Spielteilnehmer zu tragen. § 12 Abs. 3 gilt bei Schäden des Spielteilnehmers entsprechend.
    4. Ein Los kann für eine oder bis zu 12 Lotterien ausgestellt werden. Es gelten der jeweils gültige Amtliche Spielplan und die jeweils gültigen Amtlichen Lotteriebestimmungen. Ändern sich der Amtliche Spielplan und/oder die Amtlichen Lotteriebestimmungen innerhalb des auf dem Los gekennzeichneten Gültigkeitszeitraums, übersendet die LE/VSt dem Spielteilnehmer den neuen Amtlichen Spielplan und die neuen Amtlichen Lotteriebestimmungen. Diese gelten als vereinbart, wenn der Spielteilnehmer nicht innerhalb von 2 Wochen widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die LE/VSt jeweils gesondert hinweisen.
    5. Lose gibt es als Originallose und als Los-Zertifikate. Originallose werden von der GKL erstellt und von der LE/VSt in Papierform ausgegeben. Sie enthalten jeweils eine Losnummer. Los-Zertifikate werden von der LE/VSt erstellt und können für mehrere Losnummern ausgegeben werden.
    6. Ein Anspruch auf Spielteilnahme mit einer bestimmten Losnummer zu einer Lotterie besteht nicht. Die GKL ist aber bei Losnummernwünschen vermittelnd behilflich.
    7. Bei Fernabsatzverträgen besteht kein Widerrufsrecht, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag gemäß § 312 b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB).
  • § 6 Losbezahlung und Spielvertrag
    1. Mit der Versendung eines Loses unterbreitet die LE/VSt ein bindendes Verkaufsangebot. Die rechtzeitige Zahlung gilt als Annahme dieses Angebots. Bei Losverkäufen über VSt oder im Thekengeschäft liegt das Angebot in der Übergabe bzw. der Auslage der Lose. Der Spielvertrag wird zwischen der GKL und dem Spielteilnehmer geschlossen. Er kommt zustande, wenn das Los rechtzeitig und vollständig bezahlt, in der Datenbank der GKL als gewinnberechtigt gespeichert ist und die Volljährigkeit des Spielinteressenten nachgewiesen wird (§ 2). Ein Vertragsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung dieses Nachweises.
    2. Rechtzeitig bezahlt ist der Lospreis, wenn bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor Beginn einer Lotterie
    3. a) der Lospreis bar oder per Überweisung in die Verfügungsmacht der GKL bzw. der LE/VSt gelangt ist und die GKL bzw. die LE/VSt davon Kenntnis erlangen konnte,
    4. b) ein Scheck über den Lospreis der LE/VSt vorliegt und die Einlösung des Schecks nicht scheitert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat,
    5. c) die GKL bzw. die LE/VSt zum Einzug des Lospreises von einem der Verfügungsmacht des Spielteilnehmers unterliegenden Konto ermächtigt wird und der Einzug des Lospreises nicht scheitert oder sich verzögert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat, oder die Gutschrift rückgängig gemacht wird, weil der Spielteilnehmer dem Einzug nachträglich widerspricht. Für Kreditkarten gilt diese Bestimmung entsprechend.
    6. Bei einer Zahlung des Lospreises nach dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt ist die LE/VSt nicht mehr an ihr Losangebot gebunden. Nimmt sie die Zahlung dennoch an, beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme ab dem Tage a) der 1. Ziehung der 2. Klasse oder b) der 1. Ziehung der nächstfolgenden Lotterie, wenn der Lospreis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor der betreffenden Ziehung bezahlt wurde und der Spielteilnehmer keine andere Bestimmung getroffen hat.
    7. Erfolgt die Zahlung des Spieleinsatzes im SEPALastschriftverfahren, verkürzt sich die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) auf einen Werktag (ohne Samstage). Die Vorabankündigung über den Bankeinzug des Spieleinsatzes erfolgt per Brief oder per E-Mail.
    8. Soll mit mehreren Losnummern an einer Lotterie teilgenommen werden und wird nicht der Gesamtpreis der Lose bezahlt, so wird der gezahlte Betrag jeweils auf die Lose mit den niedrigsten Losnummern verrechnet. Superlose haben dabei Vorrang vor Basislosen.
    9. Sofern ein Los auf mehrere Lotterien ausgestellt wird, ist der Lospreis pro Lotterie nach Maßgabe von § 6 zu bezahlen. Dem Spielteilnehmer bleibt es unbenommen, den Lospreis für mehrere oder sämtliche Lotterien des auf dem Los genannten Gültigkeitszeitraums im Voraus zu bezahlen. Wird der Gesamtpreis nicht vollständig bezahlt, so wird der gezahlte Betrag zunächst auf die nächstfolgende Lotterie und sodann die jeweils folgende Lotterie angerechnet.
    10. Wird bei einer Teilnahme mit mehreren Losnummern über mehrere Lotterien der Gesamtpreis der Lose nicht vollständig bezahlt, so wird der gezahlte Betrag auf alle Losnummern nach Maßgabe von Abs. 7 zunächst auf die nächstfolgende Lotterie und sodann die jeweils folgende Lotterie angerechnet.
    11. Bei unvollständiger Lospreiszahlung verwahrt die GKL bzw. die LE/VSt den Teil des gezahlten Betrages, der für die Verrechnung mit einer Losnummer nicht ausreicht. Der Betrag kann auf nachfolgende Losbestellungen verrechnet werden oder wird nach Anforderung des Spielteilnehmers bei der GKL bzw. bei der LE/VSt zurückgezahlt.
  • § 7 Spielfortsetzung, -beendigung und -übertragung
    1. Jedes Los gilt maximal für den Zeitraum, auf den es ausgestellt wird. Die LE/VSt wird dem Spielteilnehmer grundsätzlich Lose für die nächstfolgende(n) Lotterie(n) anbieten, und zwar entsprechend den von ihm gespielten Losen. Der Spielteilnehmer ist zur Annahme nicht verpflichtet.
    2. Die Spielteilnahme kann durch den Spielteilnehmer oder durch die GKL zum Ende jeder Lotterie beendet werden, es sei denn, der Spielteilnehmer hat den Lospreis für ein auf mehrere Lotterien ausgestelltes Los gemäß § 6 Abs. 8 oder Abs. 9 ganz oder teilweise im Voraus gezahlt. In diesem Fall kann die Spielteilnahme zum Ende der letzten Lotterie beendet werden, für die der Lospreis in voller Höhe gezahlt wurde. Die GKL kann die Spielteilnahme vor dem Ende des Gültigkeitszeitraums kündigen, wenn die Veranstaltung der Lotterie im Laufe dieses Zeitraums eingestellt oder unterbrochen wird oder wenn der Spielteilnehmer gemäß § 5 Abs. 4 einem neuen Amtlichen Spielplan oder neuen Amtlichen Lotteriebestimmungen widerspricht. Die Kündigung durch den Spielteilnehmer oder die GKL aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Spielteilnahme wird ein zuviel gezahlter Lospreis zurückerstattet.
    3. Die Übertragung der Ansprüche aus dem Spielvertrag bedarf der Zustimmung der LE/VSt. Die Zustimmung wird erteilt und der neue Anspruchsinhaber gemäß § 5 Abs. 2 registriert, wenn er die Teilnahmevoraussetzungen des § 2 erfüllt.
  • § 8 Gewinnermittlung
    1. Alle Ziehungen finden unter amtlicher Aufsicht statt. Ziehungsorte und -zeitpunkte werden vom Vorstand der GKL festgelegt und auf Anfrage mitgeteilt.
    2. Die Gewinnermittlung erfolgt durch die Ziehung 1- oder 7- stelliger Ziffern als Gewinnnummern. Bei Rentengewinnen werden 7-stellige, bei Bonuslosgewinnen werden 1-stellige Gewinnnummern gezogen. Pro Gewinnstufe kann eine Gewinnnummer nur einmal je Ziehungstag gezogen werden.
    3. Die Gewinnermittlung erfolgt mit einem Zufallsgenerator im Hause der GKL in Hamburg an den im Amtlichen Spielplan angegebenen Tagen. Termin- und Ortsänderungen bleiben vorbehalten.
  • § 9 Gewinnlose
    • Losnummern, die als Gewinnnummern gezogen werden, bleiben im Spiel.
  • § 10 Gewinnbekanntgabe
    1. Im Gewinnfalle erhält der Spielteilnehmer von der LE/VSt, die das Los geliefert hat, eine Gewinnbenachrichtigung. Darüber hinaus werden die gezogenen Gewinnnummern in der Amtlichen Gewinnliste bekannt gegeben, die bei den LE/VSt eingesehen oder erworben werden kann. Andere Gewinnveröffentlichungen als die gedruckte Amtliche Gewinnliste (z. B. digitale Amtliche Gewinnliste, Fernsehen, Videotext, Presse und Internet) sind ohne Gewähr.
  • § 11 Gewinnauszahlung und Bonuslose
    1. Der auf ein Los entfallene Gewinn steht dem bei der LE/VSt für dieses Los registrierten Spielteilnehmer zu.
    2. Rentengewinne werden von der GKL ausgezahlt und sind vererbbar. Sie werden im Falle des Gewinns mit einem Basislos über 5 Jahre und im Falle des Gewinns mit einem Superlos über 10 Jahre monatlich ausgezahlt. Zur Geltendmachung eines Gewinnanspruchs genügt die Rücksendung der formellen Auszahlungsverfügung, die der Gewinnbenachrichtigung der LE/VSt beiliegt.
    3. Der Gewinn eines Bonusloses berechtigt zur kostenlosen Teilnahme an der nächstfolgenden Lotterie mit einer dem Spielteilnehmer durch die LE/VSt zugeteilten Losnummer in der Losart, mit der das Bonuslos gewonnen wurde (Basisoder Superlos). Die LE/VSt wird dem Spielteilnehmer das Bonuslos rechtzeitig übersenden. Die Auszahlung des Gegenwertes eines Bonusloses ist ausgeschlossen.
    4. Lotteriegewinne unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Einkommensteuer.
  • § 12 Haftung/Beschwerdeverfahren
    1. Die GKL haftet nicht für Schäden, die auf ihrer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Verpflichtungen einer LE/VSt oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Anbahnung oder dem Abschluss des Spielvertrages beruhen (§ 309 Nr. 7 BGB am Ende i. V. m. § 278 BGB). Diese Regelung gilt entsprechend für Schäden, die nach Zustandekommen des Spielvertrages durch Fehlfunktion von technischen Einrichtungen entstehen.
    2. Im Übrigen haftet die GKL nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der GKL, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung vertraut werden darf. Die GKL haftet in diesem Fall nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischen Schäden.
    3. Die Haftungsausschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
    4. Vereinbarungen zwischen der LE/VSt und dem Spielteilnehmer, die von diesen Amtlichen Lotteriebestimmungen abweichen, sind für die GKL nicht verbindlich.
    5. Für Reklamationen und Auskünfte steht die GKL, Überseering 4, 22297 Hamburg, Telefon 040 632910-0, E-Mail kundenservice@nkl.de, zur Verfügung.
  • § 13 Spielgeheimnis
    • Die Namen der Spielteilnehmer und Gewinner werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geheim gehalten.
  • Hinweise zum Datenschutz (Glücksjahre – Die NKL-Rentenlotterie)
    • Die GKL sowie die von der GKL beauftragten Vermittler, insbesondere auch Staatliche Lotterie-Einnahmen, sowie die Verkaufsstellen (VSt), nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und aller sonstigen anwendbaren Datenschutzvorschriften. Zudem werden die entsprechenden Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) beachtet.
    • Der Sie betreuende Vermittler verarbeitet die im Rahmen des Bestellvorgangs erhobenen und im Laufe der Geschäftsbeziehung anfallenden Daten für die Vertragsdurchführung und ist insoweit jeweils datenschutzrechtlich selbst verantwortlich. Die Kontaktdaten Ihres Vermittlers können Sie dem an Sie adressierten Anschreiben entnehmen oder in der Verkaufsstelle erfragen.
    • Ihr Name, Ihre Anschrift sowie Ihr Geburtsdatum werden gemäß Teil 1 § 2 der vorstehenden Spielbedingungen in dem dort beschriebenen Umfang zur Altersverifikation genutzt, weil die GKL und ihre Vermittler gesetzlich verpflichtet sind, die Altersangabe des Spielinteressenten zu überprüfen. Für diese Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt; die dazu jeweils benötigten Daten werden an Dritte weitergegeben. Im Regelfall erfolgt die Volljährigkeitsprüfung über die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, oder über eine Melderegisterauskunft, gegebenenfalls werden aber auch folgende Dienstleister mit der Volljährigkeitsprüfung beauftragt: Regis24 GmbH, Berlin, DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG, Bonn, Deutsche Post AG, Bonn, RISER ID Services GmbH, Berlin, oder das Kreditinstitut des Spielinteressenten. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. e DSGVO sowie § 4 Abs. 5 Nr. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz einge sehen werden. Aktuelle Informationen zu den Tätigkeiten der weiteren eingesetzten Dienstleister finden Sie unter www.nkl.de/altersverifikation. Eine Bonitätsprüfung und eine weitere Übermittlung personenbezogener Daten finden nicht statt. Der jeweilige Dienstleister wird die An frage zum Zweck der Abrechnung mit dem Vermittler und gegebenenfalls den Melderegistern für den dafür erforderlichen Zeitraum speichern.
    • Weiterhin sind die Vermittler aufgrund ihrer Stellung als Handelsvertreter verpflichtet, der GKL gegenüber bestehende Auskunfts-, Informations- und Herausgabeansprüche zu erfüllen und können in diesem Zusammenhang auch personen bezogene Daten zur bisherigen Spielteilnahme an die GKL übermitteln. Dies erfolgt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Lotteriedurchführung i. S. d. GlüStV. Außerdem veröffentlicht die GKL alle gezogenen Losnummern monatlich in einer Gewinnliste; hierfür ist die GKL Verantwortliche i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die GKL verarbeitet die personenbezogenen Daten, um diesen öffentlichen Aufgaben, die der GKL im GlüStV und GKL-Staatsvertrag übertragen wurden, nachzukommen, Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO.
    • Die Vermittler verwenden Ihre Kontaktdaten zudem für die Zusendung weiterer Spielangebote der GKL gemäß Art. 6 Abs. 1lit. b DSGVO. Einer solchen werblichen Nutzung Ihrer Daten können Sie jederzeit gegenüber dem betreffenden Vermittler mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Im Falle eines Gewinns von mehr als 1.000.000 €, bei Extra-Einkommen, 10-Jahres-Rentengewinnen, Goldgewinnen oder im Fall von Sachgewinnen werden von dem Vermittler, bzw. der VSt Name, Anschrift, Art und Höhe des Gewinns sowie – falls zur Gewinnauszahlung erforderlich – eine evtl. vorhandene Bankverbindung an die GKL zum Zweck der Auszahlung übermittelt (siehe Teil 1 § 11 und Teil 2 § 5 der Spielbedingungen). Bei einem Sach- oder Goldgewinn erfolgt die Übermittlung dieser Daten zum Zwecke der Ausgabe des Gewinns zusätzlich von der GKL an den beauftragten Kooperationspartner. Für Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Auskehrung vors tehend genannter Gewinne ist die GKL Verantwortliche; die Verarbeitung erfolgt, um den Vertrag entsprechend der vor stehenden Spielbedingungen zu erfüllen, Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Im Falle eines größeren Gewinns können Ihre personenbezogenen Daten von dem Vermittler bzw. der VSt an die GKL zudem zum Zweck der Gewinnerbetreuung durch die GKL übermittelt werden. Der Vermittler bzw. die VSt und die GKL sind hierbei eigenständige Verantwortliche. Die Verarbeitung beruht auf dem berechtigten Interesse an einer ange messenen Gewinnerbetreuung, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die GKL nutzt bestimmte IT-Dienstleister als Auftragsverarbeiter, an die personenbezogene Daten zur weisungsgebundenen Verarbeitung weitergegeben werden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 28 DSGVO.
    • Die GKL speichert personenbezogene Daten solange, wie dies für die jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Erhält die GKL Daten, um einen ordnungsgemäßen Lotteriebetrieb zu gewährleisten oder Gewinne auszukehren, speichert sie diese für den für die Prüfung erforderlichen Zeitraum bzw. bis zur Auszahlung der Gewinne. Danach werden die Daten unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Sie haben ein Auskunftsrecht über die verarbeiteten Daten, ein Recht auf Berichtigung, Löschung und Übertragbarkeit Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht, die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzuschränken. Weiter haben Sie das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen.
    • In den Fällen, in denen die Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f DSGVO beruht, oder zum Zwecke der Direktwerbung erfolgt, haben Sie das Recht, gegen die Verarbeitung Widerspruch einzulegen.
    • Bei weiteren Fragen zum Datenschutz bei der GKL können Sie sich direkt an die GKL (info@gkl.org) oder an unseren Datenschutzbeauftragten unter datenschutz@gkl.org oder unter vorgenannter Anschrift wenden.

GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
Hamburg/München, im Februar 2022

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